Nach Auffassung der Beschwerdekammer musste der Beschwerdeführer nicht damit rechnen, dass nach diesem Zeitpunkt weitere für ihn relevante Akten im abgeschlossenen Verfahren hinzukommen, weshalb es nachvollziehbar erscheint, dass der Beschwerdeführer auf die Stellung eines erneuten Akteneinsichtsgesuchs verzichtet hat. Dem Verbal ist inhaltlich zu entnehmen, dass durch das Regionalgericht hinsichtlich der Abfassung des Beschlusses im Verfahren um Neubeurteilung Abklärungen getätigt worden sind, um zu rekonstruieren, wie die Kopie der Empfangsbestätigung in die Akten gelangt war.