Vorliegend ist jedoch zu beachten, dass das genannte Verbal vom 24. Januar 2024 in den Akten des bereits abgeschlossenen Strafverfahrens PEN 20 728 abgelegt worden ist, in welche der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2023 Akteneinsicht erhalten hatte. Nach Auffassung der Beschwerdekammer musste der Beschwerdeführer nicht damit rechnen, dass nach diesem Zeitpunkt weitere für ihn relevante Akten im abgeschlossenen Verfahren hinzukommen, weshalb es nachvollziehbar erscheint, dass der Beschwerdeführer auf die Stellung eines erneuten Akteneinsichtsgesuchs verzichtet hat.