4 das Regionalgericht notwendige Vollzugakten auch hätte beiziehen können (vgl. Art. 194 StPO). Vorliegend ist einzig zu beachten, dass die Verfügung der BVD vom 22. Dezember 2023 dem Beschwerdeführer und Advokatin B.________ direkt zugestellt wurde und diese aus der Eröffnungs- bzw. Mitteilungsformel wussten, dass auch das Regionalgericht mit einer Kopie bedient worden ist; insoweit liegt keine Gehörsverletzung vor. 3.6 Dem Beschwerdeführer ist hingegen beizupflichten, dass ihm die Aktenstücke betreffend die Abklärungen zur Empfangsbestätigung ab pag.