Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, dass zwischen dem Regionalgericht und den BVD ein informeller Austausch stattgefunden hat, kann ihm nicht gefolgt werden. Die vom Beschwerdeführer eingereichte E-Mail, welche sich in den Vollzugsakten befinden soll, belegt vielmehr, dass die Kommunikation zwischen dem Gerichtspräsidenten und der Vollzugsbehörde dokumentiert und in den Akten der BVD hinterlegt worden ist. Ohnehin ist sie aber für das vorliegende Verfahren nicht massgeblich.