PEN 20 728), die Verfügung der Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD) vom 22. Dezember 2023 (pag. 982 ff.; PEN 20 728) und das Verbal vom 24. Januar 2024 inkl. E-Mail-Verkehr mit dem Regionalgefängnis Burgdorf betreffend Übermittlung der Empfangsbestätigung (pag. 989 ff.; PEN 20 728). 3.5 Gemäss Eröffnungs- bzw. Mitteilungsformel wurde die Verfügung der BVD vom 22. Dezember 2023 (pag. 982 ff.; PEN 20 728) dem Beschwerdeführer und Advokatin B.________ direkt durch die BVD eröffnet, was für die Vorinstanz ersichtlich war. Es ist daher nachvollziehbar, dass das Regionalgericht darauf verzichtet hat, dem Beschwerdeführer oder Advokatin B.______