Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen. Entscheidend ist, ob dem Betroffenen ermöglicht wurde, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (Urteil des Bundesgerichts 7B_263/2022 vom 8. April 2024 E.2.1.1; BGE 144 I 11 E. 5.3; je mit Hinweisen). 3.4 Der Beschwerdeführer verlangte bei der Vorinstanz zusammen mit dem Gesuch um Neubeurteilung vom 16. Oktober 2023 Einsicht in die Verfahrensakten PEN 20 728 (pag. 1; PEN 23 765). Diese wurde ihm am 19. Oktober 2023 und somit zu einem Zeitpunkt gewährt, als die Akten PEN 20 728 nur bis pag.