3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und beantragt eine Aufhebung des Beschlusses ungeachtet dessen materieller Richtigkeit, da ihm das Regionalgericht nicht alle Akten des Verfahrens PEN 20 728 zugestellt habe (nur bis pag. 980). 3.2 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 107 StPO) verpflichtet die Behörden unter anderem, ihre Entscheide zu begründen.