BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2.2 Mit Schlussbemerkungen vom 5. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer folgende Noven ein:  Bestätigung der Unfähigkeit des Lesens und Schreibens von D.________ vom 26. Mai 2024 (Beilage 1)