Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 4. März 2024 auf das Einreichen einer Stellungnahme. Das Regionalgericht beantragte in seiner Stellungnahme vom 8. März 2024 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Der Straf- und Zivilkläger liess sich innert Frist nicht vernehmen. Der Verfahrensleiter verzichtete mit Verfügung vom 14. März 2024 auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. Mit Verfügung vom 15. Mai 2024 wurde dem Beschwerdeführer Akteneinsicht gewährt. Am 5. Juni 2024 reichte er seine Schlussbemerkungen ein.