Zudem seien ihm Akteneinsicht in die gesamten Akten und die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichneten als seine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu gewähren. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. Februar 2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Beiordnung von Advokatin B.________ als amtliche Verteidigerin für das Beschwerdeverfahren gutgeheissen. Soweit die unentgeltliche Rechtspflege mit Blick auf die Verfahrenskosten beantragt wurde, wurde das Gesuch abgewiesen. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 4. März 2024 auf das Einreichen einer Stellungnahme.