Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 73 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. September 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Ueltschi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Advokatin B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ Straf- und Zivilkläger Gegenstand Gesuch um Neubeurteilung betreffend Abwesenheitsurteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 4. Juni 2021 / Wiederher- stellung Beschwerde gegen den Beschluss des Regionalgerichts Bern- Mittelland, Kollegialgericht Dreierbesetzung, vom 31. Januar 2024 (PEN 23 765) Erwägungen: 1. Mit Abwesenheitsurteil vom 4. Juni 2021 wurde A.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) vom Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend Regionalge- richt/Vorinstanz) wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer Freiheits- strafe von 27 Monaten und einer Landesverweisung von 9 Jahren verurteilt. Mit Beschluss des Regionalgerichts vom 31. Januar 2024 wurde auf das vom Be- schwerdeführer eingereichte Gesuch um Neubeurteilung, evtl. Gesuch um Fristen- wiederherstellung vom 16. Oktober 2023 nicht eingetreten. Zudem wurde das Ge- such um Einsetzung von Advokatin B.________ als amtliche Verteidigerin abge- wiesen. Dagegen reichte der Beschwerdeführer, verteidigt durch Advokatin B.________, am 19. Februar 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde ein. Er beantragte, der Beschluss des Regionalgerichts sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung eines Verfahrens um neue Beurteilung zurückzu- weisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zudem seien ihm Akteneinsicht in die gesamten Akten und die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichneten als seine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu gewähren. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. Februar 2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Beiordnung von Advokatin B.________ als amtliche Verteidigerin für das Be- schwerdeverfahren gutgeheissen. Soweit die unentgeltliche Rechtspflege mit Blick auf die Verfahrenskosten beantragt wurde, wurde das Gesuch abgewiesen. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 4. März 2024 auf das Einreichen einer Stellungnahme. Das Regionalgericht beantragte in seiner Stellungnahme vom 8. März 2024 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Der Straf- und Zivilkläger liess sich innert Frist nicht vernehmen. Der Verfahrensleiter verzichtete mit Verfü- gung vom 14. März 2024 auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. Mit Verfügung vom 15. Mai 2024 wurde dem Beschwerdeführer Akteneinsicht gewährt. Am 5. Juni 2024 reichte er seine Schlussbemerkungen ein. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzli- cher Gerichte (ausgenommen von – hier nicht relevanten – verfahrensleitenden Entscheiden) kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdefüh- rer ist durch den angefochtenen Beschluss unmittelbar in seinen rechtlich ge- schützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2.2 Mit Schlussbemerkungen vom 5. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer folgende Noven ein:  Bestätigung der Unfähigkeit des Lesens und Schreibens von D.________ vom 26. Mai 2024 (Beilage 1) 2  Jahreszeugnis der Berufsschule, Berufskolleg E.________ vom 24. Juni 2022 (Beilage 2)  Stellungnahme zur Einsprache vom 30. April 2024 an das Jugendgericht Zürich (Beilage 3)  Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 28. Mai 2024 mit Beilagen (Beilage 4)  E-Mail von F.________ der BVD an Gerichtspräsident G.________ vom 20. Juli 2023 (Beilage 5) Zumal die Beschwerdekammer sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hin- sicht über volle Kognition verfügt, sind Noven im Beschwerdeverfahren zulässig (Urteile des Bundesgerichts 1B_507/2020 vom 8. Februar 2021 E. 3.3.1; 1B_258/2017 vom 2. März 2018; 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.4; 1B_493/2016 vom 16. Juni 2017 E. 2; 1B_768/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.1). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör und beantragt eine Aufhebung des Beschlusses ungeachtet dessen materieller Richtigkeit, da ihm das Regionalgericht nicht alle Akten des Verfahrens PEN 20 728 zugestellt habe (nur bis pag. 980). 3.2 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 107 StPO) verpflichtet die Behörden unter anderem, ihre Entscheide zu begründen. Im Sinne einer Mindestanforderung müssen dabei wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörden haben leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; 138 I 232 E. 5.1; je mit Hinweisen). Ebenfalls ist die Akteneinsicht Ausfluss des rechtlichen Gehörs (JOSITSCH/SCHMID, in: Schweizerische Strafprozessord- nung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 101 StPO). Die Aktenführungs- pflicht der Behörde ist das Gegenstück zu dem aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht der Partei. Das Bundesgericht geht dabei davon aus, das Gesetz schreibe nicht vor, nach welchem Ordnungsmuster die Ak- ten geführt werden müssten, solange es zweckmässig erscheine und der verfah- rensrechtlichen Funktion der Akten gerecht werde. Diese sollten es unter anderem der beschuldigten Person erlauben, ihre Verfahrensrechte effizient wahrzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019. E.3.3.1 f.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Wiegt die Verletzung des Gehörsanspruchs nicht besonders schwer, kann sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Vorausset- zung ist darüber hinaus selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf 3 und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurtei- lung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 133 I 201 E. 2.2; 132 V 387 E. 5.1). 3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst als Mitwirkungs- recht all jene Befugnisse, die einem Betroffenen einzuräumen sind, damit er seinen Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen. Entscheidend ist, ob dem Betroffenen ermöglicht wurde, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (Urteil des Bundesgerichts 7B_263/2022 vom 8. April 2024 E.2.1.1; BGE 144 I 11 E. 5.3; je mit Hinweisen). 3.4 Der Beschwerdeführer verlangte bei der Vorinstanz zusammen mit dem Gesuch um Neubeurteilung vom 16. Oktober 2023 Einsicht in die Verfahrensakten PEN 20 728 (pag. 1; PEN 23 765). Diese wurde ihm am 19. Oktober 2023 und somit zu ei- nem Zeitpunkt gewährt, als die Akten PEN 20 728 nur bis pag. 980 vorhanden wa- ren (pag. 49; PEN 23 765). Die Aktenstücke ab pag. 981 kamen erst zu den Ver- fahrensakten PEN 20 728 hinzu, als mit Blick auf das Gesuch um neue Beurteilung betreffend Empfangsbestätigung Abklärungen getroffen wurden. Darunter befinden sich das Verbal vom 21. November 2023 bezüglich Edition des Originals der Emp- fangsbestätigung (pag. 981; PEN 20 728), die Verfügung der Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD) vom 22. Dezember 2023 (pag. 982 ff.; PEN 20 728) und das Verbal vom 24. Januar 2024 inkl. E-Mail-Verkehr mit dem Regionalgefängnis Burg- dorf betreffend Übermittlung der Empfangsbestätigung (pag. 989 ff.; PEN 20 728). 3.5 Gemäss Eröffnungs- bzw. Mitteilungsformel wurde die Verfügung der BVD vom 22. Dezember 2023 (pag. 982 ff.; PEN 20 728) dem Beschwerdeführer und Advo- katin B.________ direkt durch die BVD eröffnet, was für die Vorinstanz ersichtlich war. Es ist daher nachvollziehbar, dass das Regionalgericht darauf verzichtet hat, dem Beschwerdeführer oder Advokatin B.________ die Verfügung weiterzuleiten und diese lediglich in ihren Akten ablegte, zumal es mit Blick auf die Mitteilungs- formel umgekehrt davon ausgehen durfte, dass dem Beschwerdeführer und Advo- katin B.________ bekannt war, dass es mit einer Kopie der Verfügung bedient worden war. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, dass zwischen dem Regionalgericht und den BVD ein informeller Austausch stattgefunden hat, kann ihm nicht gefolgt werden. Die vom Beschwerdeführer ein- gereichte E-Mail, welche sich in den Vollzugsakten befinden soll, belegt vielmehr, dass die Kommunikation zwischen dem Gerichtspräsidenten und der Vollzugs- behörde dokumentiert und in den Akten der BVD hinterlegt worden ist. Ohnehin ist sie aber für das vorliegende Verfahren nicht massgeblich. Ebenfalls nicht relevant erscheint, dass das Regionalgericht dadurch bereits vor Erhalt der Verfügung der BVD Kenntnis von der Begutachtung des Beschwerdeführers erhalten hat, zumal 4 das Regionalgericht notwendige Vollzugakten auch hätte beiziehen können (vgl. Art. 194 StPO). Vorliegend ist einzig zu beachten, dass die Verfügung der BVD vom 22. Dezember 2023 dem Beschwerdeführer und Advokatin B.________ direkt zugestellt wurde und diese aus der Eröffnungs- bzw. Mitteilungsformel wussten, dass auch das Regionalgericht mit einer Kopie bedient worden ist; insoweit liegt keine Gehörsverletzung vor. 3.6 Dem Beschwerdeführer ist hingegen beizupflichten, dass ihm die Aktenstücke be- treffend die Abklärungen zur Empfangsbestätigung ab pag. 989 ff. (PEN 20 728) – soweit aus den Akten ersichtlich – nicht zugestellt worden sind. Grundsätzlich steht es dem Beschwerdeführer zwar frei, während eines hängigen Verfahrens jederzeit ein Akteneinsichtsgesuch zu stellen (Art. 101 StPO). Vorliegend ist jedoch zu be- achten, dass das genannte Verbal vom 24. Januar 2024 in den Akten des bereits abgeschlossenen Strafverfahrens PEN 20 728 abgelegt worden ist, in welche der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2023 Akteneinsicht erhalten hatte. Nach Auffas- sung der Beschwerdekammer musste der Beschwerdeführer nicht damit rechnen, dass nach diesem Zeitpunkt weitere für ihn relevante Akten im abgeschlossenen Verfahren hinzukommen, weshalb es nachvollziehbar erscheint, dass der Be- schwerdeführer auf die Stellung eines erneuten Akteneinsichtsgesuchs verzichtet hat. Dem Verbal ist inhaltlich zu entnehmen, dass durch das Regionalgericht hin- sichtlich der Abfassung des Beschlusses im Verfahren um Neubeurteilung Ab- klärungen getätigt worden sind, um zu rekonstruieren, wie die Kopie der Emp- fangsbestätigung in die Akten gelangt war. Gemäss des beigelegten E-Mail- Verkehrs sandte das Regionalgefängnis Burgdorf auf Anfrage eines Kanzleimitar- beiters hin die unterschriebene Empfangsbestätigung am 18. Oktober 2023 per E- Mail zu. Wie das Regionalgericht in seiner Stellungnahme festhält, ist hingegen weiterhin unklar, weshalb die Empfangsbestätigung nicht im Original verschickt oder weshalb dies nicht nachträglich verlangt worden war. Aufgrund des Inhalts des Verbals ist grundsätzlich fraglich, ob dieses (samt E-Mail-Verkehr) nicht auch im laufenden Verfahren um Neubeurteilung (PEN 23 765) hätte abgelegt werden müssen. Da es sich beim Inhalt des Verbals um entscheidrelevante Informationen handelt, wäre das Regionalgericht – ungeachtet des Ablageortes – jedenfalls dazu gehalten gewesen, das Verbal im Rahmen des laufenden Verfahrens (PEN 23 765) dem Beschwerdeführer zuzustellen, zumal er bereits Akteneinsicht verlangte hatte und nicht mit neu hinzukommenden Akten rechnen musste, ohne dass ihm nicht von Amtes wegen davon Kenntnis gegeben wird. Somit ist festzustellen, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers insoweit verletzt worden ist, wobei von einer nicht besonders schwerwiegenden Gehörsverletzung auszugehen ist. Es gilt weiter zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Mai 2024 die vollständige Akteinsicht gewährt wurde. Da er sich in der Folge zu den hinzugekommenen Aktenstücken äussern konnte und die Beschwerdekammer über volle Kognition verfügt, gilt die festgestellte Gehörsverletzung als geheilt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist sie jedoch im Dispositiv festzu- stellen und bei der Kostenverlegung zwingend zu berücksichtigen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_798/2019 vom 27. August 2019 E. 4.2 mit Verweis auf BGE 143 IV 408 E. 6.3.2). 5 4. Vorliegend ist in erster Linie streitig, ob das Gesuch um Neubeurteilung rechtzeitig eingereicht worden bzw. die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Gesuch eingetreten ist. Insbesondere ist zu prüfen, ob der Fristenlauf gemäss Art. 368 Abs. 1 StPO überhaupt begonnen hat, da vom Beschwerdeführer bestritten wird, das Urteil vom 4. Juni 2021 inklusive Urteilbegründung vom 9. Februar 2022 jemals erhalten zu haben, bzw. dass ihm dieses rechtsgenüglich eröffnet worden ist. 5. 5.1 Bleibt eine ordnungsgemäss vorgeladene beschuldigte Person der erstinstanzli- chen Haupt- und Fortsetzungsverhandlung fern, so kann das Gericht, sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, ein Abwesenheitsurteil fällen (Art. 366 StPO). Kann das Abwesenheitsurteil persönlich zugestellt werden, so wird die ver- urteilte Person darauf aufmerksam gemacht, dass sie innert 10 Tagen beim Ge- richt, welches das Urteil gefällt hat, schriftlich oder mündlich eine neue Beurteilung verlangen kann (Art. 368 Abs. 1 StPO). Im Gesuch hat die verurteilte Person kurz zu begründen, weshalb sie an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen konnte (Art. 368 Abs. 2 StPO). Das Gericht lehnt das Gesuch ab, wenn die verurteilte Per- son ordnungsgemäss vorgeladen worden, aber der Hauptverhandlung unentschul- digt ferngeblieben ist (Art. 368 Abs. 3 StPO). Weil das Gesetz eine persönliche Zu- stellung verlangt, genügt die Zustellung an die Verteidigung oder einen Domizilträ- ger nicht, um die Frist von Art. 368 Abs. 1 StPO auszulösen. Auch eine Urteilspu- blikation oder eine bloss tatsächliche Kenntnisnahme des Urteils durch die Presse genügt nicht. Auch die Botschaft geht davon aus, dass der Aufenthaltsort der be- schuldigten Person ermittelt oder diese sonst wie gestellt wird und ihr dabei das Dispositiv des Abwesenheitsurteils ausgehändigt wird. Wird die verurteilte Person zur Verhaftung ausgeschrieben und aufgrund eines Haftbefehls festgenommen, so ist ihr das Urteil mit der entsprechenden Rechtmittelbelehrung auszuhändigen und kann sie noch innerhalb der folgenden 10 Tage eine neue Beurteilung verlangen (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 [BBl 2006 1085 ff.], S. 1301; SCHEER, in: Basler Kommentar Strafprozessord- nung, 3. Auflage 2023, N. 3 zu Art. 368 StPO mit Hinweisen). Gemäss Art. 368 Abs. 3 StPO lehnt das Gericht das Gesuch um neue Beurteilung ab, wenn die ver- urteilte Person ordnungsgemäss vorgeladen worden, aber der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist. «Unentschuldigt» bedeutet schuldhaftes Fernblei- ben (Urteile des Bundesgerichts 6B_438/2017 vom 24. August 2017 E.4.3; 6B_1277/2015 vom 29. Juli 2016 E.3.1; 6B_2023/2016 vom 14. Dezember 2016 E.2.2.1). An die Entschuldbarkeit des Fernbleibens im Sinne von Art. 368 Abs. 3 StPO dürfen keine strengen Anforderungen gestellt werden. Verlangt wird, dass die beschuldigte Person der Verhandlung bewusst und freiwillig fernblieb. Die betroffe- ne Person muss die entschuldigenden Gründe glaubhaft vorbringen. Der Nach- weis, dass die Abwesenheit verschuldet war, obliegt dem Staat (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1175/2016 vom 24. März 2017 E.9.3). 5.2 Das Recht auf persönliche Teilnahme an der Verhandlung ergibt sich aus den An- sprüchen auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Es gilt jedoch nicht absolut. Abwesenheitsverfahren sind zulässig, sofern der Verurteilte nachträglich verlangen kann, dass ein Gericht, 6 nachdem es ihn zur Sache angehört hat, nochmals überprüft, ob die gegen ihn er- hobenen Beschuldigungen begründet sind. Der Anspruch auf Neubeurteilung kann von bestimmten Formen und Fristen abhängig gemacht werden. Ferner ist es mit Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar, wenn eine Neubeurteilung deswegen abgelehnt wird, weil der in Abwesenheit Verurteilte sich geweigert hat, an der Verhandlung teilzunehmen, oder er die Unmöglichkeit, dies zu tun, selbst verschuldet hat (BGE 129 II 56 E.6.2 mit Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR; Urteil des Bundesgericht 6B_1175/2016 vom 24. März 2017 E. 9.3). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist die Abwesenheit nicht nur im Falle höherer Ge- walt, d.h. bei objektiver Unmöglichkeit zu erscheinen, gültig entschuldigt, sondern auch im Falle subjektiver Unmöglichkeit aufgrund der persönlichen Umstände oder eines Irrtums (BGE 127 I 213 E.3a; 126 I 36 E.1b; Urteil des Bundesgerichts 6B_1175/2016 vom 24. März 2017 E. 9.3). 5.3 Die Formen der Zustellung sind in Art. 85 StPO geregelt. Demnach bedienen sich die Strafbehörden für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt (Abs. 1). Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei (Abs. 2). Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt le- benden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde (Abs. 3). Die gesetzlichen Zustellungsformen tragen dem Umstand Rechnung, dass Verfü- gungen oder Entscheide, die der betroffenen Person nicht eröffnet worden sind, grundsätzlich keine Rechtswirkungen entfalten. Der Beweis ordnungsgemässer Zustellung bzw. Eröffnung sowie deren Datums obliegt der Behörde, die daraus rechtliche Konsequenzen ableiten will (BGE 144 IV 57 E. 2.3; 142 IV 125 E. 4; Ur- teile des Bundesgerichts 6B_271/2021 vom 12. Mai 2021 E. 4.1; 6B_185/2020 vom 11. Mai 2020 E. 2 und 3; je mit Hinweisen). 5.4 Gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundes- recht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfol- genden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat (Art. 90 Abs. 2 StPO). Nach Art. 91 Abs. 1 StPO ist die Frist eingehalten, wenn die Verfahrenshandlung spätes- tens am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird. Dabei müs- sen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomati- schen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). 6. 6.1 Die Vorinstanz führt bezüglich der Zustellung zusammengefasst aus, dass sich eine Kopie der vom Beschwerdeführer unterzeichneten Empfangsbestätigung in den Akten befinde. Diese sei mit Schreiben des Regionalgerichts vom 8. November 2023 beim Regionalgefängnis Burgdorf ediert worden, womit keine lückenhafte Do- 7 kumentation vorliege. Vielmehr müsse es als Schutzbehauptung gewertet werden, wenn der Beschwerdeführer vorbringe, die Empfangsbestätigung nie erhalten oder unterzeichnet zu haben. Die Begleitschreiben inklusive Urteile sowie deren Emp- fangsbestätigung würden den Insassen der Vollzugsanstalten standardmässig in einem einzigen verschlossenen Couvert zugestellt, wobei es dem Gefängnisperso- nal nicht erlaubt sei, das Couvert mit dem Regionalgericht als Absender zu öffnen. Daher sei es nicht schlüssig, dass der Beschwerdeführer nur die Empfangsbestäti- gung erhalten haben, aber nichts an ihn ausgehändigt worden sein soll. Auch greife das Argument nicht, wonach der Beschwerdeführer so viele Dokumente habe un- terschreiben müssen, dass er nicht ausschliessen könne, die Empfangsbestätigung unterschrieben zu haben, da ihm diese in einem verschlossenen Couvert habe ausgehändigt werden müssen und so von den restlichen Dokumenten zu unter- scheiden gewesen sei. Ebenso beweise das angebliche Fehlen der Beilage an Rechtsanwalt H.________ nicht, dass auch das Urteil nicht zugestellt worden sei. Es überzeuge ohnehin nicht, dass Rechtsanwalt H.________ die entsprechende Beilage nicht erhalten habe und trotzdem vom Aufenthalt des Beschwerdeführers habe Kenntnis erlangen können. Es stelle sich schliesslich die Frage, weshalb sich Rechtsanwalt H.________ beim Regionalgericht nicht über den Verbleib der Beila- ge erkundigt habe bzw. sich nicht mehr daran erinnern könne. Zwar habe ein vier- telstündiges Telefonat mit der Kanzlei I.________ am 25. Juli 2022 rekonstruiert werden können, man wisse allerdings mangels Telefonnotiz nicht, mit wem der Ge- richtspräsident telefoniert habe. Es sei festzuhalten, dass wenn das Fehlen der Bei- lage gerügt worden, nebst einem Verbal auch eine erneute Sendung aktenkundig gemacht worden wäre. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer nicht zu folgen, wenn er vorbringe, dass er sich bereits im Juli 2022 eine Neubeurteilung ge- wünscht habe, sich aber weder er noch Rechtsanwalt H.________ beim Gericht gemeldet hätten, obwohl sich der Beschwerdeführer aufgrund des Abwesenheitsur- teils in Haft befunden habe. Dieses Verhalten lasse die Vermutung zu, dass der Verurteilte zum Zeitpunkt des umstrittenen Versands vom 20. Juli 2022 noch keine Neubeurteilung gewünscht habe. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer im April 2023 gegenüber den BVD geäussert habe, dass er nicht ohne Massnahme aus dem Vollzug entlassen werden wolle, sondern eine Massnahme nach Art. 61 StGB gewünscht habe, wobei er aber auch bereit gewesen sei, sich auf eine Massnahme nach Art. 59 StGB einzulassen. Im Gutachten vom 18. August 2023 sei ihm allerdings aufgrund seiner dissozialen Persönlichkeitsstörung mit hoher Psychopathie eine geringe Behandelbarkeit diagnostiziert worden, weshalb gemäss Gutachten vielmehr sichernde Massnahmen zu diskutieren seien. So sei ihm die bedingte Entlassung mit Verfügung vom 22. Dezember 2023 nicht gewährt worden. Es liege auf der Hand, dass dem Beschwerdeführer nach Erhalt des Gut- achtens Mitte August 2023 bewusst gewesen sein müsse, dass nicht nur eine be- dingte Entlassung unwahrscheinlich sei, sondern allenfalls auch eine Verwahrung geprüft werden könnte. Es sei daher naheliegend, dass der Wunsch einer Neube- urteilung erst zu diesem Zeitpunkt aufgetreten sei, da im Gegensatz zu einem Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung, ein Schuldspruch wegen ver- suchter schwerer Körperverletzung (ein Katalogdelikt gemäss Art. 64 Abs. 1 und 1bis StGB) eine Verwahrung zulassen würde. Insgesamt bestünden für das Regio- 8 nalgericht grosse Zweifel daran, dass die Beilage nicht zusammen mit dem Über- mittlungszettel an Rechtsanwalt H.________ verschickt worden und es beim Se- kretariat des Regionalgerichts zu Versandfehlern gekommen sei. Mit der eigenhän- digen Unterzeichnung der Empfangsbestätigung sei in den Augen des Regionalge- richts erstellt, dass der Beschwerdeführer mit der Sendung vom 20. Juli 2022 so- wohl das Urteil vom 4. Juni 2021 als auch die Urteilsbegründung vom 9. Februar 2022 am 21. Juli 2022 erhalten und den Erhalt entsprechend unterschriftlich bestätigt habe. Damit habe die Frist am 22. Juli 2022 begonnen und am 2. August 2022 geendet, womit die Einreichung vom 15. Oktober 2023 offensichtlich ver- spätet erfolgt sei. 6.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass unklar sei, wie die Kopie der Empfangsbestätigung in die Akten gelangt und durch das Regional- gefängnis Burgdorf an die Vorinstanz übermittelt worden sei. Ebenso wenig sei klar, weshalb das Regionalgefängnis die Empfangsbestätigung nicht zurückge- sandt habe. Der Beschwerdeführer gehe in Beachtung des Prinzips von Treu und Glauben nicht davon aus, dass die Unterschrift gefälscht worden sei. Er könne sich jedoch nicht erinnern, eine solche Empfangsbestätigung unterschrieben zu haben. Er könne sich dies lediglich so erklären, dass ihm jemand den Zettel zur Unter- schrift vorgehalten habe. Das Urteil oder die Urteilbegründung befänden sich aller- dings nicht in den Unterlagen, die er erhalten habe, seit er inhaftiert sei. Da der Einweisungsprozess bis zu mehreren Tagen oder Wochen dauern könne, sei es nicht abwegig, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr an all die Papiere erin- nern könne, die er vor bald zwei Jahren unterzeichnet habe. Dass es sich dabei um eine Schutzbehauptung handle, sei nachweislich falsch, da der Beschwerdeführer nicht die Unterschrift bestreite, sondern den Erhalt des Urteils. Es treffe sodann nicht zu, wenn die Vorinstanz behaupte, dass sich der Übermittlungszettel im glei- chen Couvert wie die Beilagen befunden haben solle. Der Übermittlungszettel sei an das Regionalgericht Burgdorf mit dem Vermerk «Bitte senden Sie uns die unter- zeichnete Empfangsbestätigung zurück» adressiert gewesen, was belege, dass die Empfangsbestätigung separat an das Regionalgefängnis Burgdorf übermittelt wor- den sei. Wenn sich die Empfangsbestätigung im verschlossenen Couvert befinde, wüssten die Mitarbeiter des Gefängnisses gar nicht, ob darin eine Empfangs- bestätigung enthalten sei. Wenn die Vorinstanz den Übermittlungsweg der Emp- fangsbestätigung nicht beweisen könne und es Lücken im Ablauf gebe und sie auch keine vollständigen Kopien der ausgehenden Post vorweisen könne, könne sie die ordnungsgemässe Zustellung nicht beweisen. Daher werde beantragt, dass die Mitarbeiter des Regionalgefängnisses Burgdorf und die Mitarbeiter der Ge- richtskanzlei nach dem gängigen Ablauf eines Versands befragt würden. Der Ver- teidigung des Beschwerdeführers sei bekannt, dass das Gefängnispersonal den Gefangenen weder erkläre, um was es gehe, noch weise man sie darauf hin, dass sie zuerst überprüfen sollten, ob tatsächlich alles im Couvert vorhanden sei. Es lie- ge allerdings nicht am Beschwerdeführer zu spekulieren, sondern das Gericht müsse die ordnungsgemässe Übermittlung dokumentieren können und das gelinge vorliegend nicht. Weiter unterstelle die Vorinstanz der ehemaligen Verteidigung, falsche Angaben zu machen, und ziehe es nicht einmal in Erwägung, dass es zu Versandfehlern gekommen sein könnte. Entgegen den Ausführungen der Vorin- 9 stanz sei es nicht Rechtsanwalt H.________ gewesen, der den Kontakt mit dem Beschwerdeführer aufgenommen habe, sondern umgekehrt der Beschwerdeführer mit Rechtsanwalt H.________. Rechtsanwalt H.________ habe ihm gemäss Stel- lungnahme vom 14. Dezember 2023 erklärt, was für Rechtsmittelmöglichkeiten ge- gen das Abwesenheitsurteil bestünden und sich erkundigt, ob der Beschwerdefüh- rer das Urteil erhalten habe, was dieser verneint habe. Deshalb sei es für Rechts- anwalt H.________ klar gewesen, dass er solange das Urteil dem Beschwerdefüh- rer nicht persönlich zugestellt worden sei, nichts unternehmen könne, um den Fris- tenlauf auszulösen. Es sei deshalb nachvollziehbar, dass Rechtsanwalt H.________ davon ausgegangen sei, die Zustellung an den Beschwerdeführer würde allenfalls ein paar Tage später erfolgen. Weiter könne nicht gesagt werden, dass es überrasche, dass Rechtsanwalt H.________ sich daran erinnern könne, dass etwas gefehlt habe, aber nicht, ob er dies bemängelt habe. Vielmehr lasse es sich anhand der vorhandenen Akten feststellen, ob etwas gefehlt habe. Bezüglich des Telefonats seien die Telefonnotizen aufgrund eines IT-Vorfalls in der Kanzlei von Rechtsanwalt H.________ leider nicht mehr abrufbar. Im Übrigen müsse auch der Gerichtspräsident eine entsprechende Telefonnotiz angefertigt haben, so dass überprüft werden könne, um was es gegangen sei. Es sei erklärbar, weshalb das Gesuch erst eineinhalb Jahre später gestellt worden sei. Der Beschwerdeführer sei juristischer Laie und Rechtsanwalt H.________ habe das Verfahren für den Mo- ment als erledigt erachtet bzw. darauf gewartet, dass sich der Beschwerdeführer melden werde. Es sei jedenfalls erstellt, dass sich der Beschwerdeführer seit Juli 2022 gegen das Urteil habe wehren wollen und dies seinem damaligen Verteidiger so mitgeteilt habe. 6.3 Wie die Vorinstanz kommt die Beschwerdekammer zum Schluss, dass durch das Vorhandensein der Empfangsbestätigung die Zustellung des Urteils sowie der Ur- teilsbegründung als erstellt gilt und das Gesuch damit verspätet eingereicht worden ist. Es kann weitgehend auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden. 6.3.1 Hervorzuheben ist, dass sich unbestrittenermassen eine vom Beschwerdeführer eigenhändig unterzeichnete Empfangsbestätigung in den Akten befindet. Mit seiner Unterschrift bestätigte er ausdrücklich, «das Schreiben vom 20. Juli 2022, das Ur- teil vom 4. Juni 2021 und die Urteilsbegründung vom 9. Februar 2022 i.S. PEN 20 728 des Regionalgerichts Bern-Mittelland ausgehändigt erhalten zu haben». Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass ihm lediglich die Empfangsbestätigung über- geben worden sei, ohne je das Urteil erhalten zu haben, und dass die Empfangs- bestätigung separat verschickt worden sei, überzeugt dies nicht. Dem Regionalge- richt gelingt es, schlüssig und nachvollziehbar darzulegen, wie die Zustellung der Gerichtspost abläuft. Es führte aus, dass ein an das Regionalgefängnis adressier- ter Übermittlungszettel zusammen mit dem verschlossenen Kuvert, welches an den Verurteilten adressiert ist, verschickt wird. Damit die Empfangsbestätigung auch wirklich unterzeichnet werde, werde der Vermerk angebracht, dass eine Emp- fangsbestätigung zurückzusenden sei. Damit sei sichergestellt, dass die Mitarbei- tenden des Gefängnisses das Kuvert persönlich übergäben und warteten, bis der Empfänger die Sendung geöffnet, kontrolliert und die Empfangsbestätigung unter- zeichnet habe. Wie das Regionalgericht zu Recht vorbringt, schadet die Tatsache 10 nicht, dass die Empfangsbestätigung erst auf Nachfrage des Regionalgerichts zurückgeschickt wurde, da die Echtheit der Empfangsbestätigung nicht gerügt wird. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer lediglich eine Emp- fangsbestätigung vorgelegt erhalten und unterschrieben haben soll, ohne zu bean- standen, dass er keine Unterlagen ausgehändigt erhalten hat. Insgesamt liegt so- mit eine gültig unterzeichnete Empfangsbestätigung vor, welche volle Beweiskraft aufweist und keiner weiteren Abklärungen bedarf. Unter diesen Umständen geht der Beschwerdeführer fehl, wenn er verlangt, dass Regionalgericht müsse einen weitergehenden Zustellbeweis erbringen. Er hat aktenkundig den Erhalt der in der Empfangsbestätigung aufgeführten Dokumente mittels eigenhändiger Unterschrift bestätigt, weshalb es an ihm liegt, Gegenteiliges rechtsgenüglich darzulegen. Mit seinen Behauptungen und Spekulationen gelingt ihm dies aber nicht. 6.3.2 Da sich sowohl das Regionalgericht als auch Rechtsanwalt H.________ nicht mehr daran erinnern können, ob sich dieser zwecks erneuter Zustellung der angeblich fehlenden Beilage mit dem Gericht in Verbindung gesetzt bzw. ob er diese nachträglich erhalten hat, bleibt unklar, ob die Beilage tatsächlich gefehlt hat. Je- denfalls wäre es mit der anwaltlichen Sorgfaltspflicht schwer vereinbar, eine offen- sichtlich fehlende Beilage bei der versendenden Strafbehörde nicht zu reklamieren. Selbst wenn die fragliche Beilage gefehlt haben sollte, würde dies aber nicht auto- matisch bedeuten, dass auch der Beschwerdeführer sein Urteil nicht erhalten hätte. Insoweit können daraus keine Rückschlüsse auf eine allenfalls mangelhafte Zustel- lung des Urteils an den Beschwerdeführer gezogen werden. Daneben mutet es seltsam an, dass der Beschwerdeführer behauptet, das Urteil nie erhalten zu ha- ben, indessen am 25./26. Juli 2022, mithin nur wenige Tage nach Unterzeichnung der fraglichen Empfangsbestätigung am 21. Juli 2022, Rechtsanwalt H.________ kontaktiert und sich nach seinen rechtlichen Möglichkeiten erkundigt haben soll. Der Zeitpunkt der Kontaktaufnahme zu seiner früheren Verteidigung legt vielmehr die Vermutung nahe, dass er das Urteil erhalten und sich deshalb bei seiner Ver- teidigung gemeldet hat. Auch die Beschwerdekammer erachtet es als nicht nach- vollziehbar, dass der Beschwerdeführer über ein weiteres Jahr in Haft zugewartet hätte, wenn er sich tatsächlich bereits damals gegen das Urteil hätte wehren wol- len. Die Vorbringen des Beschwerdeführers wirken daher nicht glaubhaft und ver- mögen auch insoweit die Beweiskraft der vorliegenden Empfangsbestätigung nicht zu entkräften. Ergänzend sei an dieser Stelle entgegen den Ausführungen des Regionalgerichts angeführt, dass fraglich ist, ob der Beschwerdeführer bereits vor der persönlichen Zustellung ein entsprechendes Gesuch um Neubeurteilung hätte stellen können. Gemäss Wortlaut von Art. 368 StPO ist klar die persönliche Zustellung für die Ein- reichung eines Gesuchs um Neubeurteilung fristauslösend (vgl. SCHEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 368 StPO). Diese Frage braucht allerdings nicht weiter geklärt zu werden. 6.4 Im Ergebnis erachtet es die Beschwerdekammer als erstellt, dass das Urteil vom 4. Juni 2021 samt Urteilsbegründung vom 9. Februar 2022 am 21. Juli 2022 dem Beschwerdeführer zugestellt worden ist. Insoweit erübrigt sich auch eine vom Be- schwerdeführer beantragte Befragung der Gerichtskanzleimitarbeitenden und Mita- 11 rbeitenden des Regionalgefängnisses Burgdorf, zumal zweifelhaft erscheint, ob diese nach knapp zwei Jahren noch sachdienliche Angaben zur Zustellung machen könnten. Ausserdem wurden die allgemeinen Abläufe des Gerichts bereits durch die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme erläutert. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass ihm – selbst bei erfolgter Zustellung des Urteils – die Rechtmittelbelehrung aufgrund seiner mangelnden Sprach- und Lese- kenntnisse nicht rechtsgenüglich eröffnet worden sei. 7.2 Zusammengefasst führt die Vorinstanz dazu aus, dass der Beschwerdeführer zwar die obligatorische Schule nur bis zur vierten Klasse in O.________, einem Land, in dem nur das kyrillische Schriftsystem vorherrsche, besucht habe. Es könne aber nicht davon ausgegangen werden, dass er die deutsche Sprache nicht beherrsche, zumal alle Einvernahmen auf Deutsch und ohne Übersetzung durchgeführt worden seien und eine solche auch nie verlangt worden sei. Im Gutachten vom 18. August 2023 sei festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer neben neun weiteren Sprachen auch Deutsch fliessend beherrsche und sprachbegabt sei. Dass er über die nötigen schriftlichen Kenntnisse verfüge, ergebe sich einerseits daraus, dass er mehrere Einvernahmeprotokolle selber gelesen und schriftlich bestätigt habe, und andererseits aus der handschriftlich eingereichten dreiseitigen Laienbeschwerde vom 17. September 2020 gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 31. August 2020 an die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern, welche gut- heissen worden sei. Das Verfassen der Beschwerde setze nicht nur voraus, dass der Beschwerdeführer die Nichtanhandnahme verstanden, gelesen und sich damit auseinandergesetzt habe, sondern auch, dass er über die nötigen Schreibkennt- nisse verfüge. Nach dem Gesagten gehe die Vorinstanz davon aus, dass der Be- schwerdeführer über genügend Deutschkenntnisse verfügt und die Rechtsmittelbe- lehrung verstanden habe, wobei den Einwänden der Verteidigung nicht gefolgt werden könne. Die Rechtsmittelbelehrung entspreche im Übrigen dem Standard des Regionalgerichts sowie den gesetzlichen Vorgaben. Die in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung enthaltene Rechtsmittelbelehrung sei ähnlich formu- liert und offensichtlich verständlich für den Beschwerdeführer gewesen, weshalb nicht erhelle, inwiefern dies bei der Formulierung der Rechtmittelbelehrung des Ur- teils vom 4. Juni 2021 anders sein sollte. Zwar wäre ein Hinweis in der Rechtmittel- belehrung, wonach ein Rechtsanwalt beigezogen werden könne, wertvoll gewesen. Es gelte jedoch zu beachten, dass der Beschwerdeführer nur wenige Tage nach dem Erhalt des Urteils mit Rechtsanwalt H.________, welcher ihn auf die entspre- chenden Fristen hingewiesen, in Kontakt gestanden habe. Daher sei ihm offen- sichtlich kein Rechtsnachteil erwachsen. 7.3 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass sämtliche Ausführungen zu den angeblich guten mündlichen Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers unbe- achtlich seien, da für die Beurteilung, ob die Rechtsmittelbelehrung in einer ver- ständlichen Art und Weise erfolgt sei, einzig die Schriftkenntnisse (insb. Lese- Verstehen) von Belang sein könnten. Das Einvernahmeprotokoll werde oft gar nicht durch die Beschuldigten selbst, sondern durch ihre Rechtsvertreter gelesen, was 12 entsprechend nicht separat im Protokoll aufgeführt werde. Was die dreiseitige Be- schwerde ans Obergericht anbelange, habe der Beschwerdeführer diese nicht selbst geschrieben. Er habe diese von Rechtsanwalt H.________ erhalten und le- diglich abgeschrieben (vgl. E-Mail von Rechtsanwalt H.________ ans Gefängnis K.________ vom 15. September 2020). Schliesslich sei die Rechtsmittelbelehrung äusserst unverständlich. So sei es für den Beschwerdeführer mangels Lesefähig- keiten unmöglich gewesen, die notwendigen Informationen zu erfassen und zu- sammenzutragen. 7.4 Nach Art. 68 Abs. 2 StPO wird der beschuldigten Person, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht nicht. Bei Strafbefehlen sind nach der Rechtsprechung zumindest das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung zu übersetzen. Der Umfang der Bei- hilfen, die einer beschuldigten Person, deren Muttersprache nicht der Verfahrens- sprache entspricht, zuzugestehen sind, ist nicht abstrakt, sondern aufgrund ihrer ef- fektiven Bedürfnisse und den konkreten Umständen des Falles zu würdigen (BGE 143 IV 117 E. 3.1). Einen Anspruch auf integrale Übersetzung des schriftlichen Ur- teils oder der Entlassungsverfügung bei bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug hat das Bundesgericht verneint (BGE 145 IV 197 E. 1.3.2; BGE 115 Ia 64 E. 6.b; Urteil 6B_587/2010 vom 13. Januar 2011 E. 3.2). Die beschuldigte Person ist grundsätzlich nicht davon entbunden, ihren Übersetzungsbedarf anlässlich nicht übersetzter Verfahrenshandlungen zu signalisieren, resp. gehalten, sich über den Inhalt einer Verfügung zu erkundigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_860/2020 vom 18. November 2020 E. 1.3.2; vgl. BGE 145 IV 197 E. 1.3.3; 118 Ia 462 E. 2.b; je mit Hinweisen). 7.5 Nach Auffassung der Beschwerdekammer kann grundsätzlich auf die Feststellun- gen der Vorinstanz abgestellt und verwiesen werden. Den Akten ist insbesondere zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer mühelos in verschiedenen Spra- chen verständigen kann und gemäss Verfügung der BVD vom 22. Dezember 2023 äusserst sprachbegabt sein soll und insbesondere fliessend Deutsch spricht. Es ist daher davon auszugehen, dass er die deutsche Sprache genügend gut versteht. Dass bei ihm ein sog. funktionaler Analphabetismus diagnostiziert wurde, ist weder belegt noch sind aus den Akten entsprechende Anhaltspunkte dafür ersichtlich. Den vom Beschwerdeführer mit seinen Schlussbemerkungen eingereichten Unter- lagen ist zwar zu entnehmen, dass seine schulischen Leistungen mutmasslich im Zusammenhang mit seiner Ausbildung in der JVA L.________ in Bezug auf das Lesen und Schreiben mangelhaft gewesen sein sollen. Eine schulische Beurteilung ist indessen nicht mit einer Beurteilung im Alltag gleichzusetzen. Fest steht jeden- falls, dass mit dem Beschwerdeführer am 14. April 2020 eine polizeiliche Einver- nahme durchgeführt wurde und dieser zu Beginn ausgeführt hatte «Nein, ich ver- stehe Schweizerdeutsch und Deutsch sehr gut» (pag. 293 Z. 4; PEN 20 728). Aus dem Protokoll geht hervor, dass der Beschwerdeführer völlig adäquat auf die Fra- gen antwortete. Mit seiner Unterschrift bestätigte er ausdrücklich, das Protokoll selbst gelesen zu haben (pag. 293 ff., insb. pag. 296; PEN 20 728). Das gleiche Bild ergibt sich aus dem Protokoll vom 15. April 2020, wobei protokollführend und 13 einvernehmend andere Mitarbeitende der Kantonspolizei Bern waren (pag. 297 ff.). An dieser Einvernahme war zudem die damalige Rechtsvertretung des Beschwer- deführers, Rechtsanwalt H.________, anwesend. Dabei kann dem über achtseiti- gen Protokoll kein einziger Hinweis auf sprachliche oder andere Verständigungs- probleme entnommen werden. Wiederum bestätigte der Beschwerdeführer am Schluss, das Protokoll selbst gelesen zu haben. Ebenfalls ohne Übersetzung und ohne Erwähnung irgendwelcher sprachlicher Probleme wurde in Anwesenheit von Rechtsanwalt H.________ die staatsanwaltliche Hafteinvernahme durchgeführt (pag. 319 ff.; PEN 20 728). Im Unterschied zu den polizeilichen Einvernahmen wurde ihm hier das Protokoll allerdings vorgelesen, was sich aus der Formulierung «vorgelesen erhalten und bestätigt» ergibt. Damit bestehen aus dem Strafverfahren keinerlei Hinweise auf sprachliche Probleme. Wenn der Beschwerdeführer in An- wesenheit seines damaligen Verteidigers unterschriftlich bestätigte, das Protokoll vom 15. April 2020 selbst gelesen zu haben, und dieses als richtig anerkannte, darf davon ausgegangen werden, dass er dieses effektiv auch selbst gelesen und ver- standen hat, andernfalls eine aktenkundige Intervention der Verteidigung anlässlich der Einvernahme oder zu einem späteren Zeitpunkt zu erwarten wäre. Die Aus- führungen der hiesigen Verteidigung, wonach die Einvernahmeprotokolle oft gar nicht durch die Beschuldigten, sondern von den Rechtsvertretern gelesen würden, sind – jedenfalls für den vorliegenden Fall – rein spekulativ und entsprechen nicht den Erfahrungen der Kammer bei Protokollen der Kantonspolizei Bern oder der bernischen Staatsanwaltschaft, soweit dem Protokoll explizit entnommen werden kann, dass dieses durch die einvernommene Person selber gelesen wurde. Sollte der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 17. September 2020 – damit immerhin ca. 2 Jahre vor dem hier interessierenden Zeitpunkt und bevor er sich in der JVA L.________ aufgehalten und offenbar fast täglich Nachhilfe beim Lesen erhalten hat (vgl. Beilage 1 zu den Schlussbemerkungen) – nicht selbst verfasst haben, wovon gestützt auf die Bestätigung von Rechtsanwalt H.________ vom 19. Februar 2024 auszugehen ist, zeigt sein Vorgehen immerhin, dass er ohne wei- teres imstande ist, sich entsprechende Unterstützung zu besorgen. Auch darf an- genommen werden, dass er den schliesslich selbst geschriebenen Text verstanden hat, ist doch schwer vorstellbar, dass er seine Unterschrift unter ein Schreiben ge- setzt hat, ohne dieses verstanden zu haben. Dass er nun im vorliegenden Beschwerdeverfahren das erste Mal vorbringt, nicht lesen bzw. das Gelesene nicht verstehen zu können, überzeugt daher nicht. Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, hat er diverse Dokumente bei seinem Eintritt unterschrieben. Folgt man seinen Ausführungen, hätte er bei keinem davon ver- standen, um was es geht, und seine Haftstrafe einfach so hingenommen. Dabei wäre er vielmehr dazu gehalten gewesen, den Behörden mitzuteilen, dass er den Inhalt der Unterlagen nicht verstehen bzw. diese nicht lesen kann (vgl. BGE 145 IV 197 E.1.3.2). Insgesamt ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer erst nach so langer Zeit geltend macht, funktionaler Analphabet zu sein oder sprachliche Schwierigkeiten zu haben, obwohl er sich angeblich bereits von Anfang an gegen das Urteil habe wehren wollen. Schliesslich ist unbestritten, dass der Be- schwerdeführer wenige Tage nach dem Erhalt des Urteils mit Rechtsanwalt H.________ in Kontakt gestanden hat und ihm dieser seine rechtlichen Möglichkei- 14 ten mündlich erläutert sowie insbesondere erklärt hat, dass er 10 Tage nach Erhalt des Urteils ein Gesuch um Neubeurteilung einreichen könne. Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer damit nicht, glaubhaft darzulegen, dass er die Rechtsmittelbelehrung aufgrund der geltend gemachten Sprach- und Leseschwierigkeiten nicht verstanden hat und ihm diese somit mangelhaft eröffnet worden ist. Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Unter- lagen des Bezirksgerichts Pfäffikon nichts ändern, zumal aus ihnen keine weiterge- hende Begründung ersichtlich ist. Im Übrigen hat das Bundesgericht im Unter- schied zur Übersetzung bei Strafbefehlen, einen Anspruch auf integrale Überset- zung des schriftlichen Urteils bislang verneint (BGE 145 IV 197 E. 1.3.3; BGE 115 Ia 64 E. 6.b; Urteil 6B_587/2010 vom 13. Januar 2011 E. 3.2). 8. 8.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass die Vorinstanz ihrer Fürsorge- pflicht nicht nachgekommen sei, indem sie die notwendige Verteidigung nicht si- chergestellt habe. 8.2 Das Regionalgericht stimmt dem Beschwerdeführer insoweit zu, als es sich im Ver- fahren PEN 20 728/729 um einen Fall notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 StPO gehandelt habe, weshalb Rechtsanwalt H.________ mit Verfügung vom 15. April 2020 als amtlicher Verteidiger eingesetzt worden sei. Nachdem diesem in Abwesenheit des Beschwerdeführers das Urteil vom 4. Juni 2021 eröffnet worden sei, sei ihm mit Übermittlungszettel vom 9. Februar 2022 die Urteilsbegründung zu- gestellt worden. Der Beschwerdeführer habe am 20. Juli 2022 ein Begleitschreiben samt Urteil inkl. Urteilsbegründung erhalten, worin erwähnt worden sei, dass eine Kopie des Schreibens ebenfalls an Rechtsanwalt H.________ verschickt werde. Diesem sei mit Übermittlungszettel vom 20. Juli 2022 eine Kopie des entsprechen- den Schreibens an den Beschwerdeführer zugesandt worden. Dass das Mandat nach der Urteilseröffnung erloschen sei, sei zumindest den Verfahrenshandlungen des Gerichts nicht zu entnehmen, da Rechtsanwalt H.________ weiterhin über sämtliche Verfahrenshandlungen informiert worden sei und dementsprechend nach Erhalt des Schreibens mit dem Verurteilten telefoniert sowie diesen auf eine mögli- che Neubeurteilung aufmerksam gemacht habe. Der Beschwerdeführer sei somit gehörig verteidigt gewesen. Es sei nicht ersichtlich, dass eine (erneute) formelle Einsetzungsverfügung etwas an den Handlungen von Rechtsanwalt H.________ geändert hätte. Ihm sei nach Erhalt des Urteils bekannt gewesen, dass er nach wie vor als Verteidiger des Beschwerdeführers fungiere und er habe diesen auch kon- taktiert. Schliesslich sei auch zu erwähnen, dass die Beratung nach erfolgter Ur- teilsverkündung sowie die Besprechung der möglichen Rechtsmittel und weiterer Möglichkeiten unzweifelhaft Bestandteil jedes amtlichen Strafverteidigungsmandats seien. Entsprechend führe die amtliche Verteidigung ihren Aufwand für die Nach- besprechungen grundsätzlich in ihren Honorarnoten auf und die Gerichte ergänz- ten die amtlichen Honorarnoten jeweils bei Fehlen dieses Aufwandes von Amtes wegen. Die Situation wäre anders zu beurteilen gewesen, wenn Rechtsanwalt H.________ namens des Beschwerdeführers eine Neubeurteilung verlangt hätte; diesfalls hätte er die Einsetzung als amtlicher Verteidiger neu beantragen müssen. 15 Im Übrigen wäre es nach Treu und Glauben die Pflicht von Rechtsanwalt H.________ gewesen, nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung dem Gericht mitzuteilen, dass er seine Aufgaben als amtlicher Verteidiger für den Verurteilten nicht mehr wahrnehmen wolle. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Zusammen- fassend sei weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern ein Unterlassen der erneu- ten formellen Einsetzung von Rechtsanwalt H.________ als amtlichen Anwalt des Beschwerdeführers diesen in irgendeiner Form benachteiligt bzw. er dadurch einen Rechtsnachteil erlitten habe. 8.3 Nach der in Art. 128 StPO kodifizierten Grundregel ist die Verteidigung in den Schranken von Gesetz und Standesregeln allein den Interessen der beschuldigten Person verpflichtet. Die Verteidigung muss die Interessen der beschuldigten Per- son in ausreichender und wirksamer Weise wahrnehmen und die Notwendigkeit prozessualer Massnahmen in ihrem Interesse sachgerecht und kritisch abwägen. Die Strafbehörden haben gemäss den in Art. 3 StPO festgeschriebenen Grundsät- zen des Strafverfahrensrechts für ein faires Verfahren zu sorgen und eine genü- gende Verteidigung zu gewährleisten. Die richterliche Fürsorgepflicht gebietet im Fall einer offenkundig ungenügenden Verteidigung, den amtlichen Verteidiger zu ersetzen, bei einer privaten Verteidigung einzuschreiten sowie nach der Aufklärung der angeschuldigten Person über ihre Verteidigungsrechte das zur Gewährleistung einer genügenden Verteidigung Erforderliche vorzukehren (BGE 131 I 350 E. 4.1 und E. 4.2; 124 I 185 E. 3b; je mit Hinweisen). Wird von den Behörden untätig ge- duldet, dass die amtliche Verteidigung ihre anwaltlichen Berufs- und Standespflich- ten zum Nachteil der beschuldigten Person in schwerwiegender Weise vernach- lässigt, kann darin eine Verletzung der von Verfassung und EMRK gewährleisteten Verteidigungsrechte liegen (BGE 143 I 284 E. 2.2.2; 138 IV 161 E. 2.4). Der Behörde kann indes nicht die Verantwortung für jegliches Versäumnis auferlegt werden; die Verteidigungsführung obliegt im Wesentlichen der beschuldigten Per- son und ihrer Verteidigung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1493/2022 vom 22. Juni 2023 E.2.1.1; Urteil 6B_1253/2022 vom 26. April 2023 E. 2.1; je mit Hinweisen). Eine Aufklärungs- und Fürsorgepflicht trifft nicht nur den Richter, sondern alle Strafbehörden (Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. c StPO; BGE 140 IV 82 E. 2.5 S. 85; 120 Ia 48 E. 2b S. 51; Urteil des Bundesgerichts 6B_152/2013 vom 27.05.2013 E. 4.5.2; Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 380 vom 30. Dezember 2015 E. 3.1). Insofern handelt es sich mit den Worten von WOHLERS eher um eine pro- zessuale Fürsorgepflicht (WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N 22 zu Art. 3). Der Behörde kann indes nicht die Verantwortung für jegliches Versäumnis auferlegt werden; die Verteidigungsführung obliegt im Wesentlichen der beschuldigten Per- son und ihrem Verteidiger. Diesem steht in der Ausgestaltung der Prozessführung ein erhebliches Ermessen zu (BGE 126 I 194 E. 3d S. 199; Urteile 6B_909/2018 vom 23. Januar 2019 E. 1.2; 6B_307/2016 17. Juni 2016 E. 2.2 und 2.3.4; mit Hin- weisen). Als schwere Pflichtverletzung fällt nur sachlich nicht vertretbares bzw. of- fensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten der Verteidigung in Betracht, sofern die beschuldigte Person dadurch in ihren Verteidigungsrechten substanziell einge- schränkt wird. Ein solch eklatanter Verstoss gegen allgemein anerkannte Verteidi- gerpflichten liegt etwa vor bei krassen Frist- und Terminversäumnissen, Fernblei- 16 ben an wichtigen Zeugeneinvernahmen, mangelnder Sorgfalt bei der Vorbereitung von Einvernahmen und anderen Prozesshandlungen oder fehlender Vorsorge für Stellvertretungen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1493/2022 vom 22. Juni 2023 E.2.1.1; BGE 143 I 284 E. 2.2.2; je mit Hinweisen). 8.4 Die Ausführungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden und es kann vollum- fänglich darauf verwiesen werden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Insbesondere liegt keine vom Beschwerdeführer behauptete Verlet- zung der Fürsorgepflicht durch die Vorinstanz vor. Wie das Regionalgericht aus- führt, gehört die Nachbesprechung eines Urteils zum amtlichen Mandat dazu. Dass auch Rechtsanwalt H.________ diese Meinung vertritt, ergibt sich vorab aus seiner eingereichten Honorarnote vom 6. April 2021, in welcher er die Vor- und Nachbe- sprechung der Hauptverhandlung mit dem Klienten, wozu auch die Besprechung des Urteils gehört, grundsätzlich einbezieht (pag. 821; PEN 20 728). Dies muss ebenfalls für die Nachbesprechung bei einem Abwesenheitsurteil gelten. Entspre- chend wurde gleichzeitig mit der Zustellung des Urteils inkl. Urteilsbegründung an den Beschwerdeführer auch Rechtsanwalt H.________ mit einem Übermittlungs- zettel und dem Schreiben an den Beschwerdeführer als Beilage (oder zumindest mit dem Vermerk der Beilage) über die Zustellung informiert. Soweit der Be- schwerdeführer aus dem Umstand, dass es nicht Rechtsanwalt H.________ war, der den Beschwerdeführer kontaktiert hatte, ableitet, dass sich dieser nicht mehr als eingesetzter Verteidiger «fühlte», kann ihm nicht gefolgt werden. Rechtsanwalt H.________ wurde vom Beschwerdeführer kontaktiert, woraufhin er diesem die nötigen Auskünfte erteilte. Dass er dabei dem Beschwerdeführer mitgeteilt haben soll, dass er aufgrund seiner Auslastung nicht über die nötigen Ressourcen verfü- ge, um ihn weiter zu verteidigen, wird vom Beschwerdeführer nicht belegt. Gegen- teilig geht aus dem Schreiben von Rechtsanwalt H.________ vom 14. Dezember 2023 an das Regionalgericht hervor, dass er den Beschwerdeführer gebeten habe, sich bei ihm zu melden, sollte er das Dispositiv bzw. die Urteilsbegründung erhalten (pag. 79; PEN 23 765). Rechtsanwalt H.________ hat sich beim Gericht m.a.W. nie in der Weise vernehmen lassen, dass er das amtliche Mandat nicht mehr weiter- führen möchte. Unbestrittenermassen bestand während der Rechtsmittelfrist zu- dem Kontakt zwischen Rechtsanwalt H.________ und dem Beschwerdeführer. Daraus darf insgesamt abgeleitet werden, dass nicht nur das Regionalgericht, son- dern auch der damalige amtliche Verteidiger wie der Beschwerdeführer davon aus- gegangen sind, dass Rechtsanwalt H.________ Letztgenannten nach wie vor amt- lich verteidigt. Wie das Regionalgericht korrekterweise schlussfolgerte, ist daher nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer nicht genügend verteidigt gewe- sen sein soll und ihm dadurch ein Rechtsnachteil erwachsen wäre. Die Beschwer- dekammer geht mit dem Beschwerdeführer zwar einig, dass es schwierig nachzu- vollziehen ist, weshalb der Beschwerdeführer gegenüber der Verteidigung angeben haben soll, dass er das Urteil nicht erhalten habe, obwohl es ihm zugestellt worden ist. Da der genaue Inhalt des Telefonats der beiden nicht in einer Telefonnotiz fest- gehalten wurde bzw. diese nicht mehr vorhanden ist, kann der genaue Inhalt des Gesprächs allerdings nicht mehr eruiert werden. Gesamthaft betrachtet ist nicht er- sichtlich, inwiefern Rechtsanwalt H.________ eine Sorgfaltspflichtverletzung oder gar ein grobfahrlässiges Fehlverhalten vorzuwerfen wäre. Entsprechend kann fest- 17 gehalten werden, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Zustellung des Ur- teils wirksam verteidigt gewesen ist und das Regionalgericht seine Fürsorgepflicht nicht verletzt hat. 8.5 Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer das Ur- teil inkl. Urteilbegründung am 21. Juli 2022 gegen Empfangsbestätigung erhalten hat und er durch seinen damaligen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt H.________, über seine rechtlichen Möglichkeiten, sich gegen das Urteil zu weh- ren, hinreichend aufgeklärt worden ist. Zudem ist dem Beschwerdeführer das Urteil rechtmässig eröffnet worden. Demnach hat die Frist zur Stellung des Gesuchs um Neubeurteilung am darauffolgenden Tag, am 22. Juli 2022, zu laufen begonnen und am 2. August 2022 geendet. Das am 16. Oktober 2023 und damit rund einein- halb Jahre später eingereichte Gesuch um Neubeurteilung ist damit klarerweise verspätet erfolgt. Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf das Gesuch um Neubeurteilung gemäss Art. 368 StPO nicht eingetreten ist. 9. 9.1 In Bezug auf das eventualiter gestellte Fristwiederherstellungsgesuch kam die Vor- instanz zum Schluss, dass die Bestimmungen über das Abwesenheitsverfahren gestützt auf Art. 94 Abs. 5 StPO vorgehen, womit eine Kombination beider Rechts- behelfe nicht zulässig sei, soweit ein Abwesenheitsurteil vorliege. Daher sei auf das Fristwiederherstellungsgesuch nicht einzutreten. Im Sinne einer Eventualbegrün- dung wies sie das Gesuch um Wiederherstellung mangels Vorliegens eines Hinde- rungsgrundes ab. 9.2 Dagegen macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Bestimmungen von Art. 368 StPO zwar denjenigen der Wiederherstellung von Art. 94 StPO vorgehen, sich jedoch einzig auf versäumte Termine beziehe. Im Hinblick auf die (schriftliche) Frist beim Gesuch um Neubeurteilung gebe es keinen Vorbehalt in Art. 94 StPO, weshalb dieser uneingeschränkt zur Anwendung gelange. Indem die Vorinstanz das Gesuch um Fristwiederherstellung nicht materiell behandelt habe, habe sie da- her eine Rechtsverweigerung begangen. Der Beschluss sei auch aus diesem Grund aufzuheben und an die Vorinstanz zur inhaltlichen Entscheidung zurückzu- weisen. 9.3 Gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine Partei die Wiederherstellung der Frist ver- langen, wenn sie eine Frist versäumt hat und ihr daraus ein erheblicher und uner- setzlicher Rechtsverlust erwachsen würde; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen wer- den sollen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden (Art. 94 Abs. 2 StPO). Die gesuchstellende Partei hat glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Nach ständiger Recht- sprechung des Bundesgerichts kann die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlo- sigkeit gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei, ihres Vertreters oder bei- gezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst die Wiederherstel- lung aus. Unverschuldet ist die Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand einge- 18 treten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung über- mässige Anforderungen gestellt hätte. Allgemein wird vorausgesetzt, dass es in der konkreten Situation unmöglich war, die Frist zu wahren oder jemanden damit zu betrauen. Die Rechtskraft eines strafrechtlichen Urteils darf nicht leicht durchbro- chen werden. Bei Versäumnis gesetzlicher Fristen sind strengere Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1329/2020 vom 20. Mai 2021 E.1.3.3 mit weiteren Hinweisen). 9.4 Den Ausführungen der Vorinstanz kann nur teilweise gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass gemäss Art. 94 Abs. 5 StPO die Bestimmungen von Art. 368 StPO den Voraussetzungen zur Wiederherstellung vorgehen; dies aber nur insoweit, als die Wiederherstellung eines versäumten Gerichtstermins verlangt wird. Wird jedoch um die Wiederherstellung der 10-tägigen Frist gemäss Art. 368 Abs. 1 StPO ersucht, ist nicht ersichtlich weshalb Art. 94 Abs. 1 StPO nicht anwendbar sein soll, sofern die Voraussetzungen der Wiederherstellung (u.a. Hinderungsgrund) gegeben sind (vgl. RIEDO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 93 zu Art. 94 StPO). Auch wenn dem Beschwerdeführer somit beizupflich- ten ist, dass die Vorinstanz auf das Gesuch hätte eintreten müssen, ist darin jedoch keine Rechtsverweigerung zu erblicken, zumal sich die Vorinstanz im Zusammen- hang mit dem Gesuch um Neubeurteilung in materieller Hinsicht zu den geltend gemachten Hinderungsgründen (mangelnde Verteidigung und mangelnde Sprach- und Schriftkenntnisse) geäussert und das Gesuch im Sinne einer Eventualbegrün- dung abgewiesen hat. 9.4.1 Wie die Beschwerdekammer bereits festgehalten hat, sind die Ausführungen der Vorinstanz zu den geltend gemachten Hinderungsgründen nicht zu beanstanden (vgl. E. 7.5 und E. 8.4). So konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerde- führer durch Rechtsanwalt H.________ mangelhaft verteidigt war, wobei auch bei einer mangelhaften Verteidigung nicht automatisch ein Wiederherstellungsgrund gemäss Art. 94 StPO vorläge. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt dies lediglich im Falle einer notwendigen Verteidigung in Frage, wenn ein grobfahrlässiges Verhalten der Verteidigung festgestellt werden kann, welches nicht der beschuldigten Person anzurechnen ist (vgl. BGE 143 I 284 E. 2.2.2; vgl. ausführlich RIEDO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auf. 2023, N. 42 ff. zu Art. 94 StPO). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Rechtsan- walt H.________ hat den Beschwerdeführer mündlich über die Möglichkeit, ein Ge- such um Neubeurteilung zu stellen, aufmerksam gemacht und ihn über die gelten- den Fristen informiert. Nach dem Telefonat trafen ihn keine besonderen Pflichten, aus eigenem Antrieb weitere Massnahmen zu ergreifen, weshalb ihm keine Sorg- faltspflichtverletzung, geschweige denn ein grobfahrlässiges Verhalten, vorzuwer- fen ist. Der Grund, dass letztlich die Frist gemäss Art. 368 Abs. 1 StPO verpasst wurde, ist im Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers anzusiedeln, was ei- ne Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 94 StPO ausschliesst (E.9.3 hiervor). 9.4.2 Was den zweiten vorgebrachten Hinderungsgrund der mangelnden Sprach- und Schriftkenntnisse betrifft, wurde einerseits festgehalten, dass der Beschwerdefüh- rer deren Vorhandensein nicht glaubhaft darzulegen vermochte (E. 7.5). Anderer- 19 seits träfe ihn auch hier insoweit ein Verschulden, als dass er – sollten tatsächlich entsprechende Sprachprobleme vorliegen – die Behörden nicht darüber aufgeklärt hat. Darüber hinaus vermögen mangelnde Sprachkenntnisse allein grundsätzlich keinen Wiederherstellungsgrund zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 1B_250/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.3; vgl. RIEDO, a.a.O., N. 38 f. zu Art. 94 StPO). 9.5 Nach dem Gesagten kommt auch die Beschwerdekammer zum Schluss, dass kei- ne Wiederherstellungsgründe gemäss Art. 94 StPO zu erkennen sind, weshalb das Gesuch um Fristwiederherstellung abzuweisen ist. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragte mit Einreichung des Gesuchs um Neubeurtei- lung die Einsetzung von Advokatin B.________ als amtliche Verteidigerin. Die Vor- instanz wies den Antrag mit der Begründung ab, dass das Gesuch um Neubeurtei- lung mit Eingabe vom 16. Oktober 2023 angesichts der Tatsache, dass dem Verur- teilten das besagte Urteil bereits am 21. Juli 2022 persönlichen übergeben werden konnte, über ein Jahr verspätet eingereicht worden sei. Damit habe die Aussichts- losigkeit des Gesuchs um neue Beurteilung auf der Hand gelegen, weshalb das Gesuch um Einsetzung einer amtlichen Verteidigung abgewiesen wurde. 10.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, dass das Gesuch mit Blick auf seine Ausführungen offensichtlich nicht aussichtslos erscheint. Insbesondere in Anbe- tracht der Bestätigung von Rechtsanwalt H.________, dass der Beschwerdeführer bereits im Juli 2022 ein neues Verfahren gewollt habe, und seiner diesbezüglichen Sorgfaltspflichtverletzung sei das Gesuch nicht von vorneherein aussichtslos ge- wesen. Der Kostenentscheid sei somit in jedem Fall aufzuheben und Advokatin B.________ ein angemessenes Honorar zuzusprechen. 10.3 Mit Art. 132 StPO wurde die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV (und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK) kodifiziert (vgl. BGE 139 IV 113 E. 4.3). Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mit- tel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Sie hat ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Als aussichts- los sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträcht- lich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft be- zeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Pro- zess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1; je mit Hinweisen). Im Gegensatz zu Art. 29 Abs. 3 BV wird in Art. 132 StPO die Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit nicht erwähnt. Nach der Rechtsprechung kann der beschul- digten Person aber Aussichtslosigkeit entgegen gehalten werden, sofern sie das betreffende Verfahren selbst eingeleitet hat; so etwa in selbstständigen nachträgli- chen Gerichtsverfahren gemäss Art. 363 ff. StPO, Revisionsverfahren oder – 20 zurückhaltend («avec retenue») – in Nebenverfahren (Urteil des Bundesgerichts 1B_507/2022 vom 22. Februar 2023 E.4.3; vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_363/2022 vom 26. September 2022 E. 3.2; 6B_705/2015 vom 22. September 2015 E. 2; je mit Hinweisen). 10.4 Demnach durfte die Vorinstanz darauf abstellen, ob das Gesuch um Neubeurtei- lung nicht aussichtlos erschien. Mit Verweis auf die Ausführungen in E.6.3 hat der Beschwerdeführer das Gesuch erst nach deutlich über einem Jahr seit fristauslö- sender Zustellung des Abwesenheitsurteils und damit offensichtlich verspätet ein- gereicht. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, dass das Gesuch von vornherein aussichtslos gewesen ist. Daran vermögen auch die bereits eingehend abgehandelten Einwände (E.8.4) des Be- schwerdeführers nichts zu ändern. 11. 11.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Zulässigkeit der Durchführung des Abwesen- heitsverfahrens gemäss Art. 366 StPO grundsätzlich nicht im Verfahren um Neu- beurteilung zu beurteilen ist, sondern in einem allfälligen Berufungsverfahren zu prüfen wäre. Im Neubeurteilungsverfahren geht es einzig darum, ob die Bedingun- gen von Art. 368 StPO erfüllt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_205/2016 vom 14. Dezember 2016 E.3.1 und 3.2; vgl. SCHEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 371 StPO; vgl. N. 7 zu Ar. 367 StPO und N. 17 zu Art. 366 StPO). Hingegen ist die Nichtigkeit eines Entscheids von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden jederzeit von Amtes we- gen zu beachten. Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssi- cherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltli- che Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der ent- scheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 138 II 501 E. 3.1; BGE 144 IV 362; je mit weiteren Hinweisen). 11.2 Der Beschwerdeführer rügte bereits in seinem Gesuch um Neubeurteilung, dass die Voraussetzungen für ein Abwesenheitserfahren zu keinem Zeitpunkt gegeben waren. Es handle sich dabei um einen schwerwiegenden Verfahrensfehler, welcher aufgrund der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zur Aufhebung des Entscheids führen müsse und eine Nichtigkeit begründe. Aus diesem Grund nahm die Vorinstanz eine ausführliche Prüfung der einzelnen Voraussetzungen für die Durchführung eines Abwesenheitsverfahren gemäss Art. 366 StPO vor. Die Be- schwerdekammer ihrerseits verzichtet auf eine detaillierte Überprüfung der Voraus- setzungen gemäss Art. 366 StPO und prüft lediglich summarisch, ob derart krasse Verfahrensfehler ersichtlich sind, welche ausnahmenweise zur Nichtigkeit des Ab- wesenheitsurteils führen könnten. 11.2.1 Die Vorinstanz hielt zusammengefasst fest, dass ein Abwesenheitsverfahren nicht von vorneherein ausser Frage gestanden habe, zumal sowohl die bundesgerichtli- che Rechtsprechung als auch diejenige des EGMR ein Abwesenheitsverfahren zu- 21 liessen, sofern dem in Abwesenheit Verurteilten die Aufhebung des betreffenden Urteils und die erneute Durchführung des Verfahrens grundsätzlich offenstehe. In der Folge überprüfte die Vorinstanz die einzelnen Voraussetzungen des Abwesen- heitsverfahrens und kam zum Schluss, dass das Gericht ausreichende Nachfor- schungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers getätigt hatte und der Be- schwerdeführer durch die zweimalige Publikation im Amtsblatt des Kantons Bern ordnungsgemäss vorgeladen worden sei. Weiter sei er insgesamt vier Mal einver- nommen worden, wobei er sich ausführlich zu den Vorwürfen habe äussern und zu den Aussagen der Auskunftspersonen und des Opfers Stellung nehmen können. Damit sei ihm das rechtliche Gehör ausreichend gewährt worden. Schliesslich habe auch die Beweislage ein Urteil ohne Anwesenheit des Beschwerdeführers zugelas- sen. Diesbezüglich seien die möglichen und erhältlichen Sachbeweise erhoben worden (IRM-Gutachten KTD-Berichte, Überwachungsvideos). Daneben lägen die Aussagen sämtlicher Auskunftspersonen und des Beschwerdeführers vor. Dabei habe sich der Beschwerdeführer genügend zu seiner Wahrnehmung und Intention äussern können, weshalb der persönliche Eindruck des Beschwerdeführers vor Gericht nicht zwingend nötig gewesen sei. 11.2.2 Der Beschwerdeführer bezieht sich in seiner Beschwerde im Wesentlichen auf die einzelnen Prüfungsvoraussetzungen und ist der Meinung, dass diese nicht erfüllt seien. So macht er insbesondere geltend, dass die Voraussetzungen für die öffent- liche Bekanntmachung nicht gegeben gewesen seien, weil die Vorinstanz weitere Nachforschungen zum Aufenthaltsort hätte tätigen müssen. Daher stelle auch die Publikation im Amtsblatt keine rechtsgenügliche Zustellung dar, weshalb der Be- schwerdeführer nicht ordnungsgemäss vorgeladen worden sei. Es widerspreche zudem dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn erst für den Vollzug des Ur- teils ernsthafte Aufenthaltsforschungen betrieben würden, jedoch nicht bereits vor- her, um die Durchführung des Verfahrens in Abwesenheit des Beschuldigten zu ermöglichen. Zudem sei der persönliche Eindruck der Beteiligten für das Gericht von entscheidender Bedeutung gewesen und es hätte sich von den Ausführungen des Beschwerdeführers überzeugen müssen, da es sich um ein Versuchsdelikt handle und die Hauptfrage der subjektive Tatbestand darstelle. Allein anhand der Protokolle und mangels Aufzeichnungen der Einvernahme sei es für das Gericht nicht möglich gewesen, sich ein Bild über die inneren Bewegründe des Beschwer- deführers zu machen. 11.2.3 Aus Sicht der Beschwerdekammer sind keine von Amtes wegen zu berücksichti- genden krassen Verfahrensfehler auszumachen sind, welche die Nichtigkeit des Abwesenheitsurteils zu begründen vermögen und zur Aufhebung des Abwesen- heitsurteils führen. Insbesondere kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt wer- den, wenn er vorbringt, dass die Vorinstanz nicht alle zumutbaren Nachforschun- gen zum Aufenthalt unternommen habe. Vielmehr hat sie sich an die Vorgaben des Bundesgerichts zur Aufenthaltsermittlung gehalten, indem sie den Migrationsdienst des Kantons St. Gallen, die Kantonspolizei Bern, die Einwohnergemeinde N.________ sowie das Ausreise- und Nothilfezentrum M.________ kontaktiert hat- te (pag. 773 ff., PEN 20 728; vgl. 148 IV 362 E.1.2). Darin, dass die Vorinstanz kei- ne weiteren Nachforschungen in Deutschland getätigt hat, ist jedenfalls kein offen- sichtlich krasser Verfahrensfehler zu sehen, zumal der Beschwerdeführer zusätz- 22 lich im Ripol zur Aufenthaltsnachforschung ausgeschrieben worden war (pag. 776, PEN 20 728). Im Weiteren hatte der Beschwerdeführer mehrfach Gelegenheit, sich ausführlich zum Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung zu äussern und Stellung zu den Aussagen der Auskunftspersonen sowie des Opfers zu neh- men, womit ihm auch das Teilnahme- und Konfrontationsrecht gewährt worden war. Der Beschwerdeführer begründet denn auch nur allgemein, weshalb es bei ei- ner versuchsweisen Begehung von entscheidender Bedeutung sei, dass das Ge- richt die beschuldigte Person persönlich anhöre. Indessen zeigt er nicht auf, wes- halb dies auch im vorliegenden Einzelfall zutreffend sein soll. Das ist denn auch nicht ersichtlich. Schwerwiegende Verfahrensfehler oder anderweitige Nichtigkeits- gründe sind damit insgesamt nicht auszumachen und werden vom Beschwerdefüh- rer auch nicht weiter geltend gemacht. 11.3 Nach Auffassung der Beschwerdekammer sind die Ausführungen der Vorinstanz zu den einzelnen Voraussetzungen gemäss Art. 366 StPO nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen zur Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens waren demnach gegeben. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Er unterlässt es gänzlich dazulegen, inwiefern krasse Verfahrensfehler vorliegen, welche – für das vorliegende Verfahren einzig von Bedeutung – eine Nichtigkeit begründen. 12. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 13. 13.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten für das vom Be- schwerdeführer initiierte Beschwerdeverfahren werden auf CHF 2’000.00 festge- setzt. Aufgrund der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs trägt der Kan- ton die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Umfang von einem Fünftel, ausma- chend CHF 400.00. Die verbleibenden CHF 1’600.00 sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 13.2 Vorliegend hat Advokatin B.________ als amtliche Verteidigerin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung bemisst sich nach dem gebotenen Zeitaufwand und entspricht höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 und 42 Abs. 1 Satz 1 des Kantonalen Anwaltsge- setzes [KAG; BSG 168.11]). Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksich- tigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 2 KAG). Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. c und f der Verordnung über die Bemes- sung des Parteikostenersatzes (Parteikostenvereinbarung, PKV; BSG 168.811) be- trägt der Tarifrahmen im vorliegenden Beschwerdeverfahren CHF 200.00 bis CHF 25’000.00. Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlichen Anwälte beträgt CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010; BSG 168.711). Mit Honorarnote vom 10. September 2024 macht Advokatin B.________ eine amtliche Entschädi- gung von CHF 2'324.15 (10.75 Stunden à CH 200.00 zzgl. MWST von 23 CHF 174.15) geltend. Dies gibt zu keinen weitergehenden Bemerkungen Anlass, weshalb ihr eine amtliche Entschädigung in dieser Höhe zuzusprechen ist. Auf- grund der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs, besteht für einen Fünf- tel der amtlichen Entschädigung keine Rückzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO). 24 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Der Beweisantrag auf Befragung von Mitarbeitenden des Regionalgefängnisses Burg- dorf und der Gerichtskanzlei wird abgewiesen. 2. Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör verletzt wurde. 3. Die Beschwerde wird abgewiesen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’000.00, werden zu vier Fünftel, ausmachend CHF 1’600.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Ein Fünftel, ausmachend, CHF 400.00, trägt der Kanton Bern. 5. Die Entschädigung für die amtliche Vertretung des Beschwerdeführers, Advokatin B.________, wird auf CHF 2’324.15 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Für einen Fünftel der auf das Beschwerdeverfahren entfallenden amtlichen Entschädigung be- steht keine Rückzahlungspflicht. 6. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer, a.v.d. Advokatin B.________ (per Einschrei- ben) - dem Straf- und Zivilkläger (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident G.________ (mit den Akten – per Kurier) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt J.________ (per Kurier) Bern, 12. September 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Ueltschi Rechtsmittelbelehrung auf der nächsten Seite! 25 Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 26