2024, mit welcher vom nachgebesserten Gesuch um unentgeltlich Rechtspflege Kenntnis genommen und gegeben wurde und insbesondere dem Beschuldigten Frist gewährt wurde, eine Stellungnahme einzureichen). Gründe für eine ausnahmsweise Einschränkung des Akteneinsichtsrechts des Beschuldigten im Sinne von Art. 108 Abs. 1 StPO (begründeter Verdacht auf Missbrauch) liegen hier offensichtlich nicht vor. Gleichermassen sind vorliegend evidentermassen die Voraussetzungen für eine Verfahrenstrennung (Art. 30 StPO; sachlicher Grund) nicht gegeben.