Zumal die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege Auswirkungen auf die prozessuale Stellung des Beschuldigten haben kann – etwa bezüglich der Frage der Waffengleichheit, wenn ein unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt wird oder aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege keine Sicherheitsleistung mehr einverlangt werden kann – hat dieser ein Recht, sich zum Gesuch zu äussern. Dies bedingt eine Einsicht in das Gesuch und die entsprechenden Unterlagen, da er nur so sein Mitwirkungsrecht wirksam wahrnehmen kann (vgl. denn auch die verfahrensleitende Verfügung vom 11. März