Für eine effektive Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte ist die Möglichkeit der Akteneinsicht somit zwingend notwendig (vgl. VEST, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 11 zu Art. 107 StPO). Zumal die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege Auswirkungen auf die prozessuale Stellung des Beschuldigten haben kann – etwa bezüglich der Frage der Waffengleichheit, wenn ein unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt wird oder aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege keine Sicherheitsleistung mehr einverlangt werden kann – hat dieser ein Recht, sich zum Gesuch zu äussern.