Dies deutet auf das Vorliegen gewisser finanzieller Mittel hin. 5.3 Die Beschwerdeführerin stellt mit der Eingabe vom 1. März 2024 zudem den Antrag, der Beschuldigte sei bezüglich ihrer Angaben im Rahmen des Verfahrens um unentgeltliche Rechtspflege von der Akteneinsicht auszuschliessen, eventualiter seien das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtanhandnahmeverfügung zu trennen. Dieser Antrag ist abzuweisen. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass das Beschwerdeverfahren (inkl. das zu diesem Verfahren dazugehörige Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege) parteiöffentlich ist.