Die Beschwerdeführerin kam trotz Aufforderung ihrer Verpflichtung, die geltend gemachte Mittellosigkeit mit aktuellen Unterlagen umfassend zu dokumentieren, nur unzureichend nach. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb mangels Nachweises der Mittellosigkeit, wie in der verfahrensleitenden Verfügung vom 23. Februar 2024 in Aussicht gestellt, abzuweisen. Festzuhalten gilt es, dass der Beschwerdeführerin Ende 2023 offenbar immerhin eine Steuerforderung von über CHF 5'000.00 in Rechnung gestellt worden war, deren Begleichung sie mutmasslich in der Lage war. Dies deutet auf das Vorliegen gewisser finanzieller Mittel hin.