Am 1. März 2024 reichte die Beschwerdeführerin ein verbessertes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. Sie macht in diesem zwar Ausführungen zur Nicht- Aussichtslosigkeit und Mittellosigkeit und listet ihre Lebenshaltungskosten auf. Zureichende, aktuelle Belege hinsichtlich ihrer Einnahmen und Auslagen sowie ihres Vermögens reichte sie indes nicht ein. Der Eingabe vom 1. März 2024 liegen einzig die Einreichungsbestätigung der Steuererklärung 2022 des Kantons E.________, ein Bankauszug hinsichtlich einer Kontotransaktion von CHF 5'169.80 an die Steuerverwaltung E.__