Der Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung in der vorliegenden Konstellation ist daher im Ergebnis rechtens. 4.6 Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Amtsmissbrauchs und Verletzung des Amtsgeheimnisses zu Recht nicht an die Hand genommen. Der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs ist offensichtlich nicht erfüllt resp. hinsichtlich des Straftatbestandes der Verletzung des Amtsgeheimnisses liegt gestützt auf Art. 14 StGB i.V.m. Art. 3 Abs. 2 Bst. a und c StPO (Aufklärungs-/Fürsorgepflicht und Begründungspflicht) offensichtlich ein Rechtfertigungsgrund vor (Art. 310 Abs. 1 Bst.