318 StPO ohne Durchführung weiterer Untersuchungsmassnahmen gestützt auf die weniger strengen Voraussetzungen von Art. 319 Abs. 1 Bst. a und/oder b StPO einzustellen, zumal aufgrund der vorliegenden Sachlage eine Verurteilung des Beschuldigten offensichtlich nicht wahrscheinlicher oder gleich wahrscheinlich ist wie ein Freispruch, sondern ein Freispruch viel wahrscheinlicher erscheint. Der Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung in der vorliegenden Konstellation ist daher im Ergebnis rechtens.