7 StPO darstellt. In Anbetracht dessen, dass der Sachverhalt aber klar ist und derzeit prima vista nicht ersichtlich ist, welche weitergehenden Beweismassnahmen im Rahmen der Gewährung der Frist nach Art. 318 Abs. 1 StPO beantragt werden könnten – auch von der Beschwerdeführerin werden keine angeführt – erschiene es von vornherein ein prozessualer Leerlauf, ein Strafverfahren zu eröffnen und dieses nach Gewährung der Frist nach Art. 318 StPO ohne Durchführung weiterer Untersuchungsmassnahmen gestützt auf die weniger strengen Voraussetzungen von Art.