Dass es dem Beschuldigten hierbei nur darum gegangen sein soll, die Beschwerdeführerin und ihre Glaubwürdigkeit zu diskreditieren resp. sie als Querulantin darzustellen, lässt sich aus den abschliessenden Bemerkungen in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. November 2023 nicht ableiten. Die Bemerkung hinsichtlich eines früheren Verfahrens wurde vielmehr sachlich formuliert. Es ist zuzugestehen, dass die vorliegende Nichtanhandnahmeverfügung keine klassische Konstellation einer Nichtanhandnahme gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a