Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, dass die Kostenbelehrung nicht die Aufgabe des Beschuldigten sei, verkennt sie, dass dies sehr wohl Teil seiner ihr gegenüber obliegenden Fürsorgepflicht ist. Es ist demnach offensichtlich nicht zu beanstanden, dass der Beschuldigte die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung im Falle von wiederholendem, gleichbleibendem Anzeigeverhalten hinwies und zur Begründung hierbei auf eine frühere, ähnlich gelagerte Anzeige der Beschwerdeführerin verwies. Dass es dem Beschuldigten hierbei nur darum gegangen sein soll, die Beschwerdeführerin und ihre Glaubwürdigkeit zu diskreditieren resp.