StGB fällt damit ebenfalls ausser Betracht. Was die Beschwerdeführerin gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vorbringt, verfängt nicht. Soweit sie im Wesentlichen Ausführungen zur Anwendbarkeit von Art. 194 StPO macht, wurde bereits vorstehend ausgeführt, dass diese Bestimmung vorliegend nicht einschlägig ist. Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, dass die Kostenbelehrung nicht die Aufgabe des Beschuldigten sei, verkennt sie, dass dies sehr wohl Teil seiner ihr gegenüber obliegenden Fürsorgepflicht ist.