Deren Erwähnung erscheint gerechtfertigt, zumal dadurch aufgezeigt wurde, welches Anzeigeverhalten die Beschwerdeführerin bislang zeigte, was für eine allfällige, zukünftige Kostenauferlegung entscheidungsrelevant ist. Zumal die Äusserungen genügend neutral formuliert und nicht weitergehend gewertet wurden, sondern vielmehr sachbezogen erfolgten, erscheinen diese gestützt auf die sich aus Art. 3 Abs. 2 Bst. a und c StPO ergebende Auf- klärungs-und Fürsorgepflicht sowie die Begründungspflicht des Beschuldigten bzw. durch seine Berufspflicht gemäss Art. 14 StGB gerechtfertigt. Eine Strafbarkeit nach Art. 320 Ziff. 1 StGB fällt damit ebenfalls ausser Betracht.