Diesen Verpflichtungen ist der Beschuldigte in der Verfügung vom 20. November 2023 nachgekommen. Er hat mit seinen abschliessenden Bemerkungen die anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass sie im Falle neuerlicher, vergleichbarer Anzeigen, wie sie sie offenbar bereits in der Vergangenheit getätigt hatte, mit der Auferlegung von Verfahrenskosten rechnen muss (vgl. dazu Art. 427 StPO) und in diesem Zusammenhang und zur Begründung seiner Ausführungen die von der Beschwerdeführerin erst wenige Monate zuvor getätigte Strafanzeige gegen einen Kundendienst- Mitarbeiter der D.