Er hat gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 Bst. a StPO) rechtsunkundige Parteien auf die prozessualen Möglichkeiten hinzuweisen und ihnen diese zu erläutern. Er ist zudem verpflichtet, seine Verfügungen rechtsgenüglich zu begründen, damit diese ordnungsgemäss angefochten werden können. Diesen Verpflichtungen ist der Beschuldigte in der Verfügung vom 20. November 2023 nachgekommen.