6 chen handelte, welche angesichts der Nicht-Öffentlichkeit des Vorverfahrens (Art. 69 Abs. 3 Bst. a StPO) geheim waren. Eine Strafbarkeit des Beschuldigten fällt allerdings ausser Betracht, da dieser handelte, wie es das Gesetz gebot resp. erlaubte. Dem Beschuldigten obliegt als Teil der Strafbehörde insbesondere gegenüber anwaltlich nicht vertretenen Parteien eine Aufklärungs- und Fürsorgepflicht (vgl. E. 4.2 hiervor). Er hat gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 Bst.