vorliegend nicht einschlägig. Unbestritten ist indes, dass der Beschuldigte von der Strafanzeige der Beschwerdeführerin vom 13. April 2023 sowie der diesbezüglichen Nichtanhandnahmeverfügung aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Staatsanwaltschaft Kenntnis erlangt hatte und es sich bei diesen Fakten um Tatsa-