194 StPO eine Untersuchungshandlung darstellt, die erst nach der Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen ist. In diesem Verfahrensstadium hat die Staatsanwaltschaft, wenn sie zur Überzeugung kommt, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, das Verfahren durch Einstellung nach Art. 319 ff. StPO abzuschliessen). Die Ausführungen bezüglich Art. 194 StPO sind damit obsolet resp. vorliegend nicht einschlägig.