Das Tatbestandsmerkmal des Missbrauchs der Amtsgewalt ist vorliegend eindeutig nicht erfüllt, womit eine Strafbarkeit wegen Amtsmissbrauchs von vornherein ausscheidet. Dasselbe gilt betreffend den von der Staatsanwaltschaft zusätzlich geprüften Straftatbestand der Verletzung des Amtsgeheimnisses. Insoweit ist zu ergänzen, dass der Beschuldigte die Strafakten bezüglich der Anzeige der Beschwerdeführerin vom 13. April 2023 gegen den Kundendienst-Mitarbeiter der D.________ (Unternehmung) offenbar nicht förmlich beigezogen hat. Den Akten lassen sich keine diesbezüglichen Anhaltspunkte entnehmen.