Hinweise, dass der Beschuldigte sein ihm zustehendes Ermessen offensichtlich missbraucht haben soll, liegen ebenfalls keine vor, zumal die Bemerkungen am Schluss der Verfügung vom 20. November 2023 hinsichtlich der Möglichkeit der Auferlegung von Verfahrenskosten im Falle neuerlicher, vergleichbarer Anzeigen offensichtlich im Rahmen seiner strafbehördlichen Fürsorgepflicht erfolgten und zudem genügend neutral formuliert wurden (vgl. dazu sogleich Nachstehendes). Das Tatbestandsmerkmal des Missbrauchs der Amtsgewalt ist vorliegend eindeutig nicht erfüllt, womit eine Strafbarkeit wegen Amtsmissbrauchs von vornherein ausscheidet.