Hierauf kann vorab verwiesen werden (vgl. E. 3.2 hiervor). Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausgeführt hat, kritisiert die Beschwerdeführerin nicht den Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. November 2023 als solchen, sondern einzig den Umstand, dass der Beschuldigte darin ein weiteres, von ihr eingeleitetes Strafverfahren erwähnt hat. Spezifische Bemerkungen in der Begründung einer hoheitlichen Verfügung stellen für sich allein keine hoheitliche Machtausübung dar.