Eventualvorsatz genügt. Das Behördenmitglied oder der Beamte muss im Wissen um den Geheimnischarakter die Tatsache offenbart oder dies zumindest in Kauf genommen haben (vgl. OBERHOLZER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, a.a.O., N. 8, 10 f. zu Art. 320 StGB). 4.5 Die Nichtanhandnahmeverfügung ist rechtens. Die Staatsanwaltschaft hat rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb bezüglich des von der Beschwerdeführerin angezeigten Sachverhalts die Tatbestandsvoraussetzungen des Amtsmissbrauchs offenkundig nicht erfüllt sind. Hierauf kann vorab verwiesen werden (vgl. E. 3.2 hiervor).