2023, N. 6 zu Art. 3 StPO; vgl. auch Art. 107 Abs. 2 StPO, wonach die Strafbehörden rechtsunkundige Parteien auf ihre Rechte aufmerksam machen; vgl. ebenso WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., N. 9 und 22 zu Art. 3 StPO, wonach die Strafverfolgungsorgane verpflichtet sind, juristisch unerfahrene Personen über ihre Rechte zu belehren und Hinweise zu erteilen). 4.3 Gemäss Art.