310 Abs. 1 Bst. a StPO auch ergehen, wenn offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht. Eine Untersuchungseröffnung kann unterbleiben, wenn ein tatbestandsmässiges Verhalten (z.B. aufgrund einer Amtspflicht) offenkundig erlaubt oder gar geboten ist. Eine Nichtanhandnahme nach Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO darf deshalb auch dann erfolgen, wenn zwar ein Straftatbestand erfüllt ist, aber offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.6; BOSSHARD/LANDSHUT, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 5a zu Art.