als leichtfertig. In diesem Zusammenhang hält er fest, dass sie bereits früher eine vergleichbare Anzeige gegen einen Mitarbeiter der D.________ (Unternehmung) eingereicht habe, welche ebenfalls nicht an die Hand genommen worden sei, und weist darauf hin, dass ein solches Anzeigeverhalten unter Umständen zur Auferlegung von Verfahrenskosten führen könne. Gemäss Art. 194 Abs. 1 StPO ziehen die Staatsanwaltschaft und die Gerichte Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist.