Obwohl in der Strafanzeige nicht geltend gemacht, ist der Vorwurf, Staatsanwalt A.________ habe in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. November 2023 in unzulässiger Weise Bezug auf ein anderes Verfahren genommen und diese Information den Empfängern der Verfügung offengelegt, auch unter dem Aspekt der Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 StGB zu überprüfen [rechtliche Grundlagen Art. 320 StGB]. In der Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. November 2023 bezeichnet Staatsanwalt A.________ das Anzeigeverhalten von B.________ als leichtfertig.