3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen Amtsmissbrauchs und Verletzung des Amtsgeheimnisses wie folgt (vgl. S. 2 f. der angefochtenen Verfügung): 4. Was den Vorwurf des Amtsmissbrauchs betrifft, so kann festgestellt werden, dass B.________ in ihrer Strafanzeige nicht die Nichtanhandnahme vom 20. November 2023 kritisiert, sondern lediglich den Umstand, dass A.________ darin weitere von ihr eingeleitete Strafverfahren erwähnt. Nach der soeben zitierten Rechtsprechung (vgl. Ziff. 3. b hievor) ist dieser Vorwurf jedoch nicht unter den Tatbestand von Art.