Der Beschuldigte hatte in der Nichtanhandnahmeverfügung BM 23 45716 vom 20. November 2023 – nachdem er begründet hatte, weshalb das Verfahren gegen die angezeigten C.________ AG-Mitarbeiter wegen Betrugs, arglistiger Vermögensschädigung, Nötigung, Amtsmissbrauches etc. nicht an die Hand genommen werde – Folgendes ausgeführt: Festzuhalten ist noch, dass die Geschädigte in ihren Anzeigen trotz diverser Wiederholungen und Abschweifungen nicht genügend konkretisiert, welche Personen sich durch welches Verhalten welcher Straftatbestände schuldig gemacht haben sollen.