Es habe keinen Grund gegeben, dieses Verfahren in der Nichtanhandnahmeverfügung zu erwähnen. Da die Mitarbeiter der C.________ AG nun über das Verfahren gegen den Kundendienstmitarbeiter der D.________ (Unternehmung) Bescheid wüssten, sei der Datenschutz verletzt und ihre Glaubwürdigkeit gegenüber der C.________ AG bei aktuellen und möglichen künftigen Auseinandersetzungen herabgesetzt. Der Beschuldigte hatte in der Nichtanhandnahmeverfügung BM 23 45716 vom 20. November 2023 – nachdem er begründet hatte, weshalb das Verfahren gegen die angezeigten C.______