2 der Nichtanhandnahmeverfügung BM 23 45716 vom 20. November 2023 betreffend eine Anzeige von ihr gegen Mitarbeiter der C.________ AG Bezug auf ein anderes Verfahren gegen einen Kundendienstmitarbeiter der D.________ (Unternehmung) genommen habe. Es habe keinen Grund gegeben, dieses Verfahren in der Nichtanhandnahmeverfügung zu erwähnen.