1. Mit Verfügung vom 29. Januar 2024 nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von der Straf- und Zivilklägerin B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen den Regionalen Staatsanwalt A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) initiierte Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs und Verletzung des Amtsgeheimnisses nicht an die Hand. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit undatierter Eingabe (Postaufgabe: 16. Februar 2024) Beschwerde. Sie stellte folgende Rechtsbegehren: I. Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben. II. Verfahren sei anhand zu nehmen.