Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 72 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. September 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, Verletzung des Amtsge- heimnisses Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Besondere Aufgaben vom 29. Januar 2024 (BA 24 7) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 29. Januar 2024 nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von der Straf- und Zi- vilklägerin B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen den Regionalen Staatsanwalt A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) initiierte Strafverfahren we- gen Amtsmissbrauchs und Verletzung des Amtsgeheimnisses nicht an die Hand. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit undatierter Eingabe (Postaufgabe: 16. Februar 2024) Beschwerde. Sie stellte folgende Rechtsbegehren: I. Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben. II. Verfahren sei anhand zu nehmen. III. Kosten seien dem Beschwerdegegner/Kanton aufzuerlegen. Ev. Zu erlassen (unentgeltliche Prozessführung Art. 64 Abs. 1 BGG). Mit verfahrensleitender Verfügung vom 23. Februar 2024 wurde ein Beschwerde- verfahren eröffnet und davon Kenntnis gegeben, dass die Staatsanwaltschaft die amtlichen Akten BA 24 7 eingereicht hat. Von Amtes wegen wurden die amtlichen Akten BM 23 45716 der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland ediert. Der Beschwerdeführerin wurde Frist gesetzt, um ihr Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege rechtsgenüglich zu begründen und zu belegen. Mit nachgebessertem Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege vom 1. März 2024 stellte die Beschwerdefüh- rerin zusätzlich folgenden Antrag: IV. Ausschluss der Akteneinsicht für den Beschuldigten für die Angaben im Rahmen des Verfahrens über die Unentgeltliche Rechtspflege, eventualitäten Trennung des Verfahrens über die Unent- geltliche Rechtspflege und des Verfahrens gegen die Nichtanhandnahme der Amtsmissbrauchs- klage. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 14. März 2024 unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legi- timiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und – als Laieneingabe – knapp form- gerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Mit E-Mail vom 27. Dezember 2023 an den Generalstaatsanwalt des Kantons Bern erhob die Beschwerdeführerin gegen den Beschuldigten Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs. Sie machte im Wesentlichen geltend, der Beschuldigte habe sein Amt dazu missbraucht, sie auf persönlicher Ebene zu diskreditieren und als «diffuse Querulantin» abzuwerten, indem er als verfahrensleitender Staatsanwalt in 2 der Nichtanhandnahmeverfügung BM 23 45716 vom 20. November 2023 betref- fend eine Anzeige von ihr gegen Mitarbeiter der C.________ AG Bezug auf ein an- deres Verfahren gegen einen Kundendienstmitarbeiter der D.________ (Unter- nehmung) genommen habe. Es habe keinen Grund gegeben, dieses Verfahren in der Nichtanhandnahmeverfügung zu erwähnen. Da die Mitarbeiter der C.________ AG nun über das Verfahren gegen den Kundendienstmitarbeiter der D.________ (Unternehmung) Bescheid wüssten, sei der Datenschutz verletzt und ihre Glaub- würdigkeit gegenüber der C.________ AG bei aktuellen und möglichen künftigen Auseinandersetzungen herabgesetzt. Der Beschuldigte hatte in der Nichtanhandnahmeverfügung BM 23 45716 vom 20. November 2023 – nachdem er begründet hatte, weshalb das Verfahren gegen die angezeigten C.________ AG-Mitarbeiter wegen Betrugs, arglistiger Vermö- gensschädigung, Nötigung, Amtsmissbrauches etc. nicht an die Hand genommen werde – Folgendes ausgeführt: Festzuhalten ist noch, dass die Geschädigte in ihren Anzeigen trotz diverser Wiederholungen und Ab- schweifungen nicht genügend konkretisiert, welche Personen sich durch welches Verhalten welcher Straftatbestände schuldig gemacht haben sollen. Stattdessen hat sie die Personen, welche als Sach- bearbeiter mit dem Fall befasst waren, kollektiv wegen einer Reihe von aus ihrer Sicht in Frage kom- mender Tatbestände angezeigt, welches Anzeigeverhalten leichtfertig erscheint. Inwiefern diese An- zeige im Vergleich mit anderen Straffällen dringend sein soll, wie es von der Geschädigten geltend gemacht wurde, erschliesst sich im Übrigen auch nicht. Am 13.04.2023 reichte die Geschädigte zu- dem hierorts bereits einmal eine vergleichbare Anzeige gegen einen Kundendienst-Mitarbeiter der D.________ (Unternehmung) wegen wiederholtem Amtsmissbrauch, Nötigung und einer Reihe weite- rer Delikte (z.T. durch Unterlassung) ein, welche ebenfalls zu einer Nichtanhandnahme führte. Anstatt den naheliegenderen zivilprozessualen Weg zu wählen und dort die Behauptungen, welche ihren Strafanzeigen zugrundeliegen zu vertreten, schrieb die Geschädigte unabhängig von den Erfolgsaus- sichten direkt E-Mails an die Staatsanwaltschaft, bzw. an verschiedene Behörden gleichzeitig, damit die Staatsanwaltschaft von Amtes wegen im Sinne der Geschädigten untersuchen solle. Bei wieder- holtem solchem Anzeigeverhalten kann es unter Umständen sein, dass der Geschädigten Verfah- renskosten auferlegt werden. 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens ge- gen den Beschuldigten wegen Amtsmissbrauchs und Verletzung des Amtsgeheim- nisses wie folgt (vgl. S. 2 f. der angefochtenen Verfügung): 4. Was den Vorwurf des Amtsmissbrauchs betrifft, so kann festgestellt werden, dass B.________ in ihrer Strafanzeige nicht die Nichtanhandnahme vom 20. November 2023 kritisiert, sondern ledig- lich den Umstand, dass A.________ darin weitere von ihr eingeleitete Strafverfahren erwähnt. Nach der soeben zitierten Rechtsprechung (vgl. Ziff. 3. b hievor) ist dieser Vorwurf jedoch nicht unter den Tatbestand von Art. 320 StGB zu subsumieren, weil spezifische Bemerkungen in der Begründung einer hoheitlichen Verfügung für sich alleine genommen keine hoheitliche Machtausübung darstellen. Der Vollständigkeit halber ist darüber hinaus Folgendes zu erwähnen: Wird in einer Strafanzeige geltend gemacht, eine behördliche Anordnung sei amtsmissbräuchlich, so beschränkt sich das damit angestrengte Strafverfahren einzig auf die Überprüfung dieses Tat- vorwurfs. Eine (erneute) materielle Überprüfung der Anordnung im Strafverfahren ist nicht mög- lich. Zu diesem Zweck ist der ordentliche Rechtsweg zu beschreiten. In diesem Sinne liegt nur in Fällen von eigentlichem Ermessensmissbrauch ein Amtsmissbrauch vor, wobei dieser Missbrauch 3 vorsätzlich und mit einer Vorteils- oder Schädigungsabsicht begangen worden sein muss (vgl. BSK StGB-Heimgartner, Art. 312 N 8). Vor diesem Hintergrund scheidet im vorliegenden Fall eine Strafbarkeit wegen Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB von vornherein aus. 5. Obwohl in der Strafanzeige nicht geltend gemacht, ist der Vorwurf, Staatsanwalt A.________ habe in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. November 2023 in unzulässiger Weise Bezug auf ein anderes Verfahren genommen und diese Information den Empfängern der Verfügung offengelegt, auch unter dem Aspekt der Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 StGB zu überprüfen [rechtliche Grundlagen Art. 320 StGB]. In der Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. November 2023 bezeichnet Staatsanwalt A.________ das Anzeigeverhalten von B.________ als leichtfertig. In diesem Zusammenhang hält er fest, dass sie bereits früher eine vergleichbare Anzeige gegen einen Mitarbeiter der D.________ (Unternehmung) eingereicht habe, welche ebenfalls nicht an die Hand genommen worden sei, und weist darauf hin, dass ein solches Anzeigeverhalten unter Umständen zur Aufer- legung von Verfahrenskosten führen könne. Gemäss Art. 194 Abs. 1 StPO ziehen die Staatsanwaltschaft und die Gerichte Akten anderer Ver- fahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist. Der Beizug von Verfahrensakten, welche eine ähnliche gelagerte Strafan- zeige durch dieselbe Strafanzeigerin beinhalten und lediglich rund 6 Monate alt sind, ist ange- sichts des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhanges mit dem zur Beurteilung stehenden Sachverhalt nicht zu beanstanden. Der Hinweis von Staatsanwalt A.________ auf eine vergleich- bare Anzeige gegen einen Mitarbeiter der D.________ (Unternehmung) bezweckte nicht die Of- fenbarung eines Geheimnisses, sondern die Begründung einer möglichen künftigen Kostenaufer- legung an B.________. Eine strafbare Amtsgeheimnisverletzung scheidet damit aus. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Ob- schon nicht explizit erwähnt, kann eine Nichtanhandnahmeverfügung nach Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO auch ergehen, wenn offenkundig ein Rechtfertigungsgrund be- steht. Eine Untersuchungseröffnung kann unterbleiben, wenn ein tatbestandsmäs- siges Verhalten (z.B. aufgrund einer Amtspflicht) offenkundig erlaubt oder gar ge- boten ist. Eine Nichtanhandnahme nach Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO darf deshalb auch dann erfolgen, wenn zwar ein Straftatbestand erfüllt ist, aber offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.6; BOSSHARD/LANDSHUT, in: Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 5a zu Art. 310 StPO; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 11a zu Art. 310 StPO). 4.2 Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]; sog. gesetzlich 4 erlaubte Handlung). Grundlage für eine Rechtfertigung im Sinne von Art. 14 StGB bilden insbesondere gesetzliche Amts- und Berufspflichten (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_247/2019 vom 22. Juni 2020 E. 2.1.1). Berufspflichten sind Pflichten, die sich aus der Ausübung eines bestimmten Berufes ergeben. Amtspflichten meint öffentlich-rechtliche, hoheitliche Obliegenheiten und Befugnisse (vgl. NIGG- LI/GÖHLICH, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 15 und 23 zu Art. 14 StGB). Die Strafbehörden haben nach Art. 3 Abs. 2 Bst. a StPO den Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten. Zudem gilt das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren (Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO). Aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren wird auch die rich- terliche Frage- und Fürsorgepflicht abgeleitet, d.h. die Aufgabe der Strafbehörde, vorab die rechtsungewohnte und nicht durch einen Rechtsbeistand vertretene pri- vate Partei über ihre Rechte und prozessualen Möglichkeiten aufzuklären (vgl. JO- SITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 3 StPO; vgl. auch Art. 107 Abs. 2 StPO, wonach die Strafbehör- den rechtsunkundige Parteien auf ihre Rechte aufmerksam machen; vgl. ebenso WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., N. 9 und 22 zu Art. 3 StPO, wonach die Strafverfolgungsorgane verpflichtet sind, juris- tisch unerfahrene Personen über ihre Rechte zu belehren und Hinweise zu ertei- len). 4.3 Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, des Amts- missbrauchs strafbar. Ein Missbrauch der Amtsgewalt liegt nur dann vor, wenn der Täter die verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, indem er kraft seines Amtes hoheitliche Verfügungen trifft oder auf eine andere Art Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte (vgl. HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Straf- recht, a.a.O., N. 7 zu Art. 312 StGB mit Hinweisen). Es muss im konkreten Fall berücksichtigt werden, ob der dem Verfügenden gegebene Ermessensspielraum überschritten und somit missbraucht wurde (vgl. HEIMGARTNER, a.a.O., N. 8 zu Art. 312 StGB). Erst ein offensichtliches Überschreiten eines Ermessensspielraums stellt einen Amtsmissbrauch dar. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, was voraussetzt, dass sich der Täter bewusst gewesen ist, als Amtsträger gehan- delt und seine Amtsgewalt missbraucht zu haben. Zudem muss der Täter die Ab- sicht haben, sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaf- fen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen (vgl. WOHLERS, Schweizerische Strafgesetzbuch Handkommentar, 4. Aufl. 2020, N. 8 zu Art. 312 StGB mit Hinwei- sen). 4.4 Der Verletzung des Amtsgeheimnisses macht sich nach Art. 320 Ziff. 1 StGB straf- bar, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat. Als Geheimnis gilt jede Tatsache, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt ist und an deren Geheimhal- tung der Geheimnisherr ein berechtigtes Interesse hat. Entscheidend ist allein, dass es sich um eine Tatsache handelt, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist und bezüglich derer der Geheimnisherr nicht nur ein berechtigtes In- 5 teresse, sondern auch den ausdrücklich oder stillschweigend bekundeten Willen zur Geheimhaltung hat. Die Tathandlung besteht im Offenbaren. Der Täter muss das Geheimnis einer dazu nicht ermächtigten Drittperson zur Kenntnis bringen oder dieser die Kenntnisnahme zumindest ermöglichen. In subjektiver Hinsicht ist Vor- satz erforderlich; Eventualvorsatz genügt. Das Behördenmitglied oder der Beamte muss im Wissen um den Geheimnischarakter die Tatsache offenbart oder dies zu- mindest in Kauf genommen haben (vgl. OBERHOLZER, in: Basler Kommentar, Straf- recht, a.a.O., N. 8, 10 f. zu Art. 320 StGB). 4.5 Die Nichtanhandnahmeverfügung ist rechtens. Die Staatsanwaltschaft hat rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb bezüglich des von der Beschwerdeführerin angezeig- ten Sachverhalts die Tatbestandsvoraussetzungen des Amtsmissbrauchs offen- kundig nicht erfüllt sind. Hierauf kann vorab verwiesen werden (vgl. E. 3.2 hiervor). Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausgeführt hat, kritisiert die Beschwerdeführe- rin nicht den Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. November 2023 als solchen, sondern einzig den Umstand, dass der Beschuldigte darin ein weiteres, von ihr eingeleitetes Strafverfahren erwähnt hat. Spezifische Bemerkungen in der Begründung einer hoheitlichen Verfügung stellen für sich allein keine hoheitliche Machtausübung dar. Hinweise, dass der Beschuldigte sein ihm zustehendes Er- messen offensichtlich missbraucht haben soll, liegen ebenfalls keine vor, zumal die Bemerkungen am Schluss der Verfügung vom 20. November 2023 hinsichtlich der Möglichkeit der Auferlegung von Verfahrenskosten im Falle neuerlicher, vergleich- barer Anzeigen offensichtlich im Rahmen seiner strafbehördlichen Fürsorgepflicht erfolgten und zudem genügend neutral formuliert wurden (vgl. dazu sogleich Nach- stehendes). Das Tatbestandsmerkmal des Missbrauchs der Amtsgewalt ist vorlie- gend eindeutig nicht erfüllt, womit eine Strafbarkeit wegen Amtsmissbrauchs von vornherein ausscheidet. Dasselbe gilt betreffend den von der Staatsanwaltschaft zusätzlich geprüften Straf- tatbestand der Verletzung des Amtsgeheimnisses. Insoweit ist zu ergänzen, dass der Beschuldigte die Strafakten bezüglich der Anzeige der Beschwerdeführerin vom 13. April 2023 gegen den Kundendienst-Mitarbeiter der D.________ (Unter- nehmung) offenbar nicht förmlich beigezogen hat. Den Akten lassen sich keine diesbezüglichen Anhaltspunkte entnehmen. Weder befindet sich die Nichtanhand- nahmeverfügung bezüglich dieses Strafverfahrens in den Verfahrensakten BM 23 45716 noch liegt eine Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft vor. Zudem erfolg- te im Verfahren BM 23 45716 eine Nichtanhandnahme des Strafverfahrens, was im Falle des Beizugs von Akten nicht mehr möglich gewesen wäre (vgl. statt vieler: Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1128/2021 vom 31. März 2022 E. 5, wonach der Bei- zug von Akten gemäss Art. 194 StPO eine Untersuchungshandlung darstellt, die erst nach der Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen ist. In diesem Verfahrens- stadium hat die Staatsanwaltschaft, wenn sie zur Überzeugung kommt, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, das Verfahren durch Einstellung nach Art. 319 ff. StPO abzuschliessen). Die Ausführungen bezüglich Art. 194 StPO sind damit obsolet re- sp. vorliegend nicht einschlägig. Unbestritten ist indes, dass der Beschuldigte von der Strafanzeige der Beschwerdeführerin vom 13. April 2023 sowie der diesbezüg- lichen Nichtanhandnahmeverfügung aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Staatsanwaltschaft Kenntnis erlangt hatte und es sich bei diesen Fakten um Tatsa- 6 chen handelte, welche angesichts der Nicht-Öffentlichkeit des Vorverfahrens (Art. 69 Abs. 3 Bst. a StPO) geheim waren. Eine Strafbarkeit des Beschuldigten fällt allerdings ausser Betracht, da dieser handelte, wie es das Gesetz gebot resp. erlaubte. Dem Beschuldigten obliegt als Teil der Strafbehörde insbesondere ge- genüber anwaltlich nicht vertretenen Parteien eine Aufklärungs- und Fürsorgepflicht (vgl. E. 4.2 hiervor). Er hat gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 Bst. a StPO) rechtsunkundige Parteien auf die prozessualen Mög- lichkeiten hinzuweisen und ihnen diese zu erläutern. Er ist zudem verpflichtet, sei- ne Verfügungen rechtsgenüglich zu begründen, damit diese ordnungsgemäss an- gefochten werden können. Diesen Verpflichtungen ist der Beschuldigte in der Ver- fügung vom 20. November 2023 nachgekommen. Er hat mit seinen abschliessen- den Bemerkungen die anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführerin darauf auf- merksam gemacht, dass sie im Falle neuerlicher, vergleichbarer Anzeigen, wie sie sie offenbar bereits in der Vergangenheit getätigt hatte, mit der Auferlegung von Verfahrenskosten rechnen muss (vgl. dazu Art. 427 StPO) und in diesem Zusam- menhang und zur Begründung seiner Ausführungen die von der Beschwerdeführe- rin erst wenige Monate zuvor getätigte Strafanzeige gegen einen Kundendienst- Mitarbeiter der D.________ (Unternehmung) wegen ähnlicher Delikte (u.a. Amts- missbrauch, Nötigung) erwähnt. Die Erwähnung der Anzeige erfolgte mithin im Rahmen seiner Aufklärungspflicht hinsichtlich neuer, potentiell kostenfälliger An- zeigen sowie seiner Begründungspflicht. Deren Erwähnung erscheint gerechtfertigt, zumal dadurch aufgezeigt wurde, welches Anzeigeverhalten die Beschwerdeführe- rin bislang zeigte, was für eine allfällige, zukünftige Kostenauferlegung entschei- dungsrelevant ist. Zumal die Äusserungen genügend neutral formuliert und nicht weitergehend gewertet wurden, sondern vielmehr sachbezogen erfolgten, erschei- nen diese gestützt auf die sich aus Art. 3 Abs. 2 Bst. a und c StPO ergebende Auf- klärungs-und Fürsorgepflicht sowie die Begründungspflicht des Beschuldigten bzw. durch seine Berufspflicht gemäss Art. 14 StGB gerechtfertigt. Eine Strafbarkeit nach Art. 320 Ziff. 1 StGB fällt damit ebenfalls ausser Betracht. Was die Beschwerdeführerin gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vorbringt, verfängt nicht. Soweit sie im Wesentlichen Ausführungen zur Anwendbarkeit von Art. 194 StPO macht, wurde bereits vorstehend ausgeführt, dass diese Bestim- mung vorliegend nicht einschlägig ist. Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, dass die Kostenbelehrung nicht die Aufgabe des Beschuldigten sei, verkennt sie, dass dies sehr wohl Teil seiner ihr gegenüber obliegenden Fürsorgepflicht ist. Es ist demnach offensichtlich nicht zu beanstanden, dass der Beschuldigte die Be- schwerdeführerin auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung im Falle von wiederho- lendem, gleichbleibendem Anzeigeverhalten hinwies und zur Begründung hierbei auf eine frühere, ähnlich gelagerte Anzeige der Beschwerdeführerin verwies. Dass es dem Beschuldigten hierbei nur darum gegangen sein soll, die Beschwerdeführe- rin und ihre Glaubwürdigkeit zu diskreditieren resp. sie als Querulantin darzustel- len, lässt sich aus den abschliessenden Bemerkungen in der Nichtanhandnahme- verfügung vom 20. November 2023 nicht ableiten. Die Bemerkung hinsichtlich ei- nes früheren Verfahrens wurde vielmehr sachlich formuliert. Es ist zuzugestehen, dass die vorliegende Nichtanhandnahmeverfügung keine klassische Konstellation einer Nichtanhandnahme gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a 7 StPO darstellt. In Anbetracht dessen, dass der Sachverhalt aber klar ist und derzeit prima vista nicht ersichtlich ist, welche weitergehenden Beweismassnahmen im Rahmen der Gewährung der Frist nach Art. 318 Abs. 1 StPO beantragt werden könnten – auch von der Beschwerdeführerin werden keine angeführt – erschiene es von vornherein ein prozessualer Leerlauf, ein Strafverfahren zu eröffnen und dieses nach Gewährung der Frist nach Art. 318 StPO ohne Durchführung weiterer Untersuchungsmassnahmen gestützt auf die weniger strengen Voraussetzungen von Art. 319 Abs. 1 Bst. a und/oder b StPO einzustellen, zumal aufgrund der vor- liegenden Sachlage eine Verurteilung des Beschuldigten offensichtlich nicht wahr- scheinlicher oder gleich wahrscheinlich ist wie ein Freispruch, sondern ein Frei- spruch viel wahrscheinlicher erscheint. Der Erlass einer Nichtanhandnahmeverfü- gung in der vorliegenden Konstellation ist daher im Ergebnis rechtens. 4.6 Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Be- schuldigten wegen Amtsmissbrauchs und Verletzung des Amtsgeheimnisses zu Recht nicht an die Hand genommen. Der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs ist offensichtlich nicht erfüllt resp. hinsichtlich des Straftatbestandes der Verletzung des Amtsgeheimnisses liegt gestützt auf Art. 14 StGB i.V.m. Art. 3 Abs. 2 Bst. a und c StPO (Aufklärungs-/Fürsorgepflicht und Begründungspflicht) offensichtlich ein Rechtfertigungsgrund vor (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Beschwerde ist un- begründet und daher abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 136 Abs. 1 Bst. a StPO wird der Privatklägerschaft für die Durchset- zung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege ge- währt, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Dem Opfer wird die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung seiner Strafklage ganz oder teilweise gewährt, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist zu begründen. Die Gesuchstellerin hat darzutun, weshalb die Zivil- resp. Strafklage nicht aussichtslos erscheint und Belege einzureichen, die über ihre Einkommens- und Vermögenssi- tuation, über sämtliche finanzielle Verpflichtungen sowie über den aktuellen Grund- bedarf Aufschluss geben. 5.2 Mit verfahrensleitender Verfügung vom 23. Februar 2024 wurde der Beschwerde- führerin unter Hinweis auf die rechtlichen Grundlagen Frist gesetzt, ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege rechtsgenüglich zu begründen und zu belegen. Am 1. März 2024 reichte die Beschwerdeführerin ein verbessertes Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege ein. Sie macht in diesem zwar Ausführungen zur Nicht- Aussichtslosigkeit und Mittellosigkeit und listet ihre Lebenshaltungskosten auf. Zu- reichende, aktuelle Belege hinsichtlich ihrer Einnahmen und Auslagen sowie ihres Vermögens reichte sie indes nicht ein. Der Eingabe vom 1. März 2024 liegen einzig die Einreichungsbestätigung der Steuererklärung 2022 des Kantons E.________, ein Bankauszug hinsichtlich einer Kontotransaktion von CHF 5'169.80 an die Steu- erverwaltung E.________ vom 27. Dezember 2023 sowie eine Verlustschein- Übersicht des Konkursamtes E.________ vom 6. November 2019 bei. Bei der Ein- 8 reichungsbestätigung der Steuererklärung 2022 sowie der Verlustschein-Übersicht aus dem Jahr 2019 handelt es sich nicht um aktuelle Unterlagen betreffend die derzeitige finanzielle Situation der Beschwerdeführerin. Zudem fehlen Belege hin- sichtlich der Einnahmen (offenbar Unterhaltszahlungen von ihrem von ihr getrennt lebenden Ehemann) sowie diverser geltend gemachter Auslagen (u.a. Kranken- kassenprämien sowie Selbstbehalte, Mietzins für Wohnung). Gestützt auf die ein- gereichten Unterlagen kann die derzeitige finanzielle Situation der Beschwerdefüh- rerin nicht abschliessend beurteilt werden. Die Beschwerdeführerin kam trotz Auf- forderung ihrer Verpflichtung, die geltend gemachte Mittellosigkeit mit aktuellen Un- terlagen umfassend zu dokumentieren, nur unzureichend nach. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb mangels Nachweises der Mittellosigkeit, wie in der verfahrensleitenden Verfügung vom 23. Februar 2024 in Aussicht ge- stellt, abzuweisen. Festzuhalten gilt es, dass der Beschwerdeführerin Ende 2023 offenbar immerhin eine Steuerforderung von über CHF 5'000.00 in Rechnung ge- stellt worden war, deren Begleichung sie mutmasslich in der Lage war. Dies deutet auf das Vorliegen gewisser finanzieller Mittel hin. 5.3 Die Beschwerdeführerin stellt mit der Eingabe vom 1. März 2024 zudem den An- trag, der Beschuldigte sei bezüglich ihrer Angaben im Rahmen des Verfahrens um unentgeltliche Rechtspflege von der Akteneinsicht auszuschliessen, eventualiter seien das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und das Beschwerdeverfah- ren gegen die Nichtanhandnahmeverfügung zu trennen. Dieser Antrag ist abzuwei- sen. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass das Beschwerdeverfahren (inkl. das zu diesem Verfahren dazugehörige Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege) par- teiöffentlich ist. Als Partei des Beschwerdeverfahrens hat der Beschuldigte ein Ak- teneinsichtsrecht (vgl. Art. 101 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Akten- einsicht dient der wirksamen Verteidigung und bildet die Grundlage des Äusse- rungs- und Antragsrechts der Prozessbeteiligten. Für eine effektive Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte ist die Möglichkeit der Akteneinsicht somit zwingend not- wendig (vgl. VEST, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 11 zu Art. 107 StPO). Zumal die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege Auswirkungen auf die prozessuale Stellung des Beschuldigten haben kann – etwa bezüglich der Frage der Waffengleichheit, wenn ein unentgeltlicher Rechts- beistand gewährt wird oder aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege keine Sicherheitsleistung mehr einverlangt werden kann – hat dieser ein Recht, sich zum Gesuch zu äussern. Dies bedingt eine Einsicht in das Gesuch und die entsprechenden Unterlagen, da er nur so sein Mitwirkungsrecht wirksam wahr- nehmen kann (vgl. denn auch die verfahrensleitende Verfügung vom 11. März 2024, mit welcher vom nachgebesserten Gesuch um unentgeltlich Rechtspflege Kenntnis genommen und gegeben wurde und insbesondere dem Beschuldigten Frist gewährt wurde, eine Stellungnahme einzureichen). Gründe für eine aus- nahmsweise Einschränkung des Akteneinsichtsrechts des Beschuldigten im Sinne von Art. 108 Abs. 1 StPO (begründeter Verdacht auf Missbrauch) liegen hier offen- sichtlich nicht vor. Gleichermassen sind vorliegend evidentermassen die Voraus- setzungen für eine Verfahrenstrennung (Art. 30 StPO; sachlicher Grund) nicht ge- geben. 9 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese hat zufolge ihres Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Eine solche wurde von ihr denn auch zu Recht nicht bean- tragt. Der Beschuldigte liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen. Ihm sind demnach von vornherein keine entschädigungswürdigen Nachteile entstan- den. Auch ihm ist demnach keine Entschädigung zuzusprechen. 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Der Antrag auf Ausschluss der Akteneinsicht, evtl. Trennung des Verfahrens wird ab- gewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerde- verfahren wird abgewiesen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 5. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 6. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwalt F.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 16. September 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler i.V. Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Ueltschi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 11