4. Nach dem Gesagten erweist sich das Ausstandsgesuch als unbegründet und es ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 5. Die Verfahrenskosten werden dem unterliegenden Gesuchsteller auferlegt (Art. 59 Abs. 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (vgl. Art. 135 Abs. 2 StPO). 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.