Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2020.28 vom 4. August 2020, E.3.4 f. und E.5.1). Darüber hinaus legt der Gesuchsteller nicht weiter dar, inwiefern die Gesuchsgegnerin ihre Aufgaben als Staatsanwältin im Vorverfahren nicht wahrgenommen bzw. sich parteilich verhalten und die Rolle als Anklägerin eingenommen haben soll. Besonders schwerwiegende oder sich wiederholende Mängel in der Verfahrensführung sind weder den Akten noch dem Ausstandsgesuch zu entnehmen. Schliesslich sind auch keine Ausstandsgründe gemäss Art. 56 Bst. a-e StPO ersichtlich und werden vom Gesuchsteller auch nicht vorgebracht.