Im Übrigen wird im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zu beurteilen sein, ob der Verzicht auf die Durchführung der Schlusseinvernahme als nicht gesetzeskonformen Abschluss des Vorverfahrens zu qualifizieren ist und der Fall im Sinne von Art. 329 Abs. 2 StPO zur Untersuchungsergänzung zurückzuweisen sein wird (vgl. WIPRÄCHTI- GER/HANS/STEINER, a.a.O., N. 11 zu Art. 317 StPO; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2020.28 vom 4. August 2020, E.3.4 f. und E.5.1).