317 StPO mit Hinweisen). Sodann ist festzuhalten, dass Verfahrenshandlungen als solche, seien sie nun richtig oder falsch, grundsätzlich keine Befangenheit begründen. Vielmehr sind allfällige (behauptete) Rechts- bzw. Verfahrensfehler mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zu korrigieren (vgl. E.3.1 hiervor). Im Übrigen wird im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zu beurteilen sein, ob der Verzicht auf die Durchführung der Schlusseinvernahme als nicht gesetzeskonformen Abschluss des Vorverfahrens zu qualifizieren ist und der Fall im Sinne von Art.