317 StPO nicht zwingend und führt insbesondere nicht zur Ungültigkeit der Anklage, zumal es sich dabei nur um eine Ordnungsvorschrift handelt. Im Weiteren obliegt es der Staatsanwaltschaft als Verfahrensleitung zu beurteilen, ob es sich um ein umfangreiches und/oder kompliziertes Verfahren im Sinne von Art. 317 StPO handelt und somit eine Schlusseinvernahme durchgeführt werden muss (vgl. WIPRÄCHTIGER/HANS/STEINER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 f. zu Art. 317 StPO mit Hinweisen).