3.3 Wenn der Gesuchsteller vorbringt, dass die Gesuchsgegnerin befangen sei, weil sie mit ihrem Vorgehen die Rolle als Anklägerin einnehme, macht er einen Ausstandsgrund gemäss Art. 56 Bst. f StPO geltend. Entgegen seiner Auffassung liegen indessen keine konkreten Anhaltspunkte vor, welche den Anschein der Befangenheit der Gesuchsgegnerin erwecken könnten. Wie die Gesuchsgegnerin in ihrer Stellungnahme zu Recht vorbringt, ist die Durchführung einer Schlusseinvernahme gemäss Art. 317 StPO nicht zwingend und führt insbesondere nicht zur Ungültigkeit der Anklage, zumal es sich dabei nur um eine Ordnungsvorschrift handelt.