6 Schlusseinvernahme ihrer vom Gesetz vorgesehenen untersuchungsrichterlichen Rolle entziehe und bereits die Rolle der Anklägerin einnehme, welche ihr erst ab Rechtshängigkeit der Anklage beim erstinstanzlichen Gericht zukomme. Inwiefern die Gesuchsgegnerin mit der Ablehnung der Durchführung der Schlusseinvernahme bereits die Rolle der Anklägerin einnimmt, führt der Gesuchsteller nicht weiter aus. 3.3